Polizeiliche Vorladung zur Vernehmung

Mehr zum Thema: Strafrecht, Vorladung, Polizei, Schweigerecht, Zeuge, Beschuldigter
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Tipps zum richtigen Verhalten für Betroffene bei einer Vorladung durch die Polizei

Sie haben kürzlich Post von der Polizei erhalten, inklusive einer „Vorladung", und fragen sich nun, was Sie jetzt am besten tun sollten?

Ob Sie der Vorladung Folge leisten müssen oder nicht, hängt ganz entscheidend davon ab, von „wem" die Vorladung stammt. Auf eine „polizeiliche Vorladung" müssen Sie NICHT reagieren. Sie müssen den Termin noch nicht einmal absagen.

Marcel Blobel
Partner
seit 2022
Rechtsanwalt
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Tel: 0151-26216403
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Anders schaut es hingegen aus, wenn der polizeilichen Ladung ein „Auftrag der Staatsanwaltschaft" zugrunde liegt. Dann sind sie verpflichtet zu erscheinen. Kommen Sie Ihrer Pflicht nicht nach, droht Ihnen eine Vorführung durch Polizeibeamte. Dies sollte unbedingt vermieden werden.

Bei Vorladung als Beschuldigter sofort zum Anwalt

Was Sie bei einer Vorladung unbedingt noch beachten sollten, ist Ihr aktueller Status in dem jeweiligen Ermittlungsverfahren. Sie werden entweder als „Zeuge" oder als „Beschuldigter" vorgeladen. Falls Letzteres der Fall ist, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger aufsuchen, der Sie in dieser Sache dann umfänglich beraten kann, v.a. bei der Frage, was Sie nun bevorzugt tun sollten, bzw. besser unterlassen sollten.

Der Strafverteidiger wird dann umgehend Akteneinsicht beantragen. Bis dahin sollten Sie unbedingt von Ihrem „Schweigerecht" Gebrauch machen! Sie machen sich hierdurch im Übrigen auch keinesfalls verdächtig. Ihr Schweigen darf und wird nicht zu Ihrem Nachteil ausgelegt werden! Machen Sie hiervon also Gebrauch!

Falls Sie sich als „Zeuge" dazu entscheiden, der Vorladung Folge zu leisten, unterliegen Sie der Wahrheitspflicht! Andernfalls könnten Sie sich wegen „Strafvereitelung" oder „Falscher Verdächtigung" selbst strafbar machen.

Mit herzlichem Gruß

Rechtsanwalt Marcel Blobel
Strafverteidiger
Dipl.-Jur.

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