Rauschgifttaten und Sicherungsverwahrung

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Soweit ein rauschgiftabhängiger Täter eine längere Therpie als zwei Jahre benötigt, kann dies zur Sicherungsverwahrung führen. Der 3. Senat des Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 11.03.2010 die Auffassung geäußert, dass bei einer voraussichtlichen Dauer von mehr als zwei Jahren anstelle der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt die Verhängung von Sicherungsverwahrung angezeigt ist.

Die Entscheidung setzt sich gegen die Auffassung des 5. Senats des Bundesgerichtshofs, welcher Therpien nicht als aussichtslos ansieht, auch wenn sie zwei Jahre überschreiten.

Die Entscheidung zeigt, dass im Betäubungsmittelbereich immer ein versierter Verteidiger hinzugezogen werden sollte. Wie das Beispiel zeigt, kommt es nicht nur auf die Kenntnis des Rechts, sondern die sich ständig entwickelnden Ansichten der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Entsprechendes gilt für den Bereich der nachträglichen Sicherungsverwahrung.

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