Rechtliche Risiken beim Chatten mit Minderjährigen
Mehr zum Thema: Strafrecht, Chatten, Minderjährige, Straftat, Äußerungen, InhalteVorsicht ist geboten - Strafbarkeit droht schneller als man denkt
Beim Chatten mit Minderjährigen bewegt man sich schnell in einer rechtlichen Grauzone. Auch wenn man selbst keine bösen Absichten hat, können unbedachte Äußerungen oder der Austausch bestimmter Inhalte bereits den Tatbestand einer Straftat erfüllen. Dieser Ratgeber klärt über die wichtigsten Punkte auf, die es zu beachten gilt.
Verbreitung pornografischer Inhalte (§ 184 StGB)
Das Verbreiten pornografischer Inhalte an Personen unter 18 Jahren ist strafbar. Dazu zählen nicht nur Bilder und Videos, sondern auch detaillierte verbale Darstellungen sexueller Handlungen, die den Menschen zum bloßen Objekt der Begierde degradieren. Normale Gespräche über Liebe und Sexualität sind davon aber nicht erfasst.
Der Strafrahmen sieht Folgendes vor:
- Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
- In besonders schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
Sexuelle Handlungen an oder vor Kindern unter 14 Jahren sind strafbar, ebenso das Einwirken auf Kinder durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Reden. Auch der Versuch, über Chats ein Treffen zu vereinbaren, um sexuelle Handlungen vorzunehmen, ist bereits strafbar. Hier ist äußerste Vorsicht geboten.
Hier drohen folgende Strafen:
- Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren
- In minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren
Auch das bloße Einwirken auf Kinder durch Vorzeigen pornografischer Abbildungen oder Reden ist strafbar und wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Schutz durch Vorsatz-Erfordernis
Eine Strafbarkeit entfällt in der Regel, wenn man nicht wusste und auch nicht wissen musste, dass der Chatpartner minderjährig ist. Wer z.B. in einem Chat für Erwachsene unterwegs ist, darf zunächst davon ausgehen, dass die anderen Teilnehmer volljährig sind. Etwas anderes gilt nur, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Minderjährigkeit bekannt werden.
Fazit
Grundsätzlich ist beim Chatten mit Minderjährigen Zurückhaltung geboten. Man sollte Gespräche über Sexualität vermeiden und keinesfalls pornografische Inhalte teilen. Erlangt man Kenntnis von der Minderjährigkeit des Chatpartners, ist es ratsam, den Kontakt zu beenden. Im Zweifel sollte man rechtlichen Rat einholen, um sich nicht strafbar zu machen. Auf Frag-einen-Anwalt.de bekommen Sie schnellen und kompetenten Rat.