Rechtsfolgen einer Jugendstraftat

Mehr zum Thema: Strafrecht, Jugendstrafe, Jugendarrest, Jugendstrafrecht, Rechtsfolgen, Strafverteidiger
4,47 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
15

Im folgenden Artikel befasst sich Rechtsanwalt Türker mit den möglichen Folgen einer Jugendstraftat. Es wird ein kurzer Überblick darüber gegeben, was auf jugendliche Täter zukommen kann.

Sofern das Jugendstrafrecht einschlägig ist, ergeben sich hinsichtlich der Rechtsfolgen gravierende Unterschiede zum "normalen" Erwachsenenstrafrecht.

Die Sanktionen im Jugendstrafrecht dienen nämlich in erster Linie nicht dem Schuldausgleich, sondern haben vielmehr Erziehungscharakter und sind zukunftsorientiert. Das Gesetzt folgt einer Stufenfolge. Es ist immer zunächst zu prüfen, ob die jeweils mildere Sanktion ausreichend und angemessen ist, bevor die schwerere Sanktion verhängt wird.

Demnach ist eine Jugendstrafe nur dann zu verhängen, wenn wegen schädlicher Neigungen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Jugendstrafe erforderlich ist.

1. Erziehungsmaßregeln

Erziehungsmaßregeln sind zum einen die Erteilung von Weisungen und zum anderen die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen.

Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung des Jugendlichen regeln und dadurch seine Erziehung fördern und sichern sollen (§ 10 JGG). Der Richter kann dem Jugendlichen insbesondere auferlegen,

- Weisungen zu befolgen, die sich auf den Aufenthaltsort beziehen,

- bei einer Familie oder in einem Heim zu wohnen,

- eine Ausbildungs- oder Arbeitsstelle anzunehmen,

- Arbeitsleistungen zu erbringen,

- sich der Betreuung und Aufsicht einer bestimmten Person (Betreuungshelfer) zu unterstellen,

- an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen,

- sich zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich),

- den Verkehr mit bestimmten Personen oder den Besuch von Gast- oder Vergnügungsstätten zu unterlassen oder

- an einem Verkehrsunterricht teilzunehmen.

2. Zuchtmittel

Der Richter ahndet die Straftat mit Zuchtmitteln, wenn Jugendstrafe nicht geboten ist, dem Jugendlichen aber eindringlich zum Bewußtsein gebracht werden muss, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat (§ 13 Abs. 1 JGG).

Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Zuchtmittel sind keine Strafe.

a) Verwarnung: Durch die Verwarnung soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden (§ 14 JGG).

b) Auflagen: Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen,

- nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen,
- sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen,
- Arbeitsleistungen zu erbringen oder
- einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen (§ 15 JGG).

c) Jugendarrest: Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen (§ 16 JGG).

3. Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist Freiheitsentzug in einer für ihren Vollzug vorgesehenen Einrichtung. Der Richter verhängt Jugendstrafe, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen, die in der Tat hervorgetreten sind, Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht ausreichen oder wenn wegen der Schwere der Schuld Strafe erforderlich ist (§ 17 JGG).

Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.

Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß fünf Jahre. Handelt es sich bei der Tat um ein Verbrechen, für das nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe angedroht ist, so ist das Höchstmaß zehn Jahre (§ 18 Abs. 1 JGG).

Die Jugendstrafe ist so zu bemessen, dass die erforderliche erzieherische Einwirkung möglich ist (§ 18 Abs. 2 JGG).

Hinweis des Strafverteidigers: Auch der Jugendliche hat natürlich das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers zu bedienen. Davon sollte auch Gebrauch gemacht werden, damit das Jugendstrafverfahren nicht zu einer richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Erziehungsveranstaltung ausartet und die Rechte des Jugendlichen effektiv wahrgenommen werden können.