Richtiges Verhalten bei einer Hausdurchsuchung
Mehr zum Thema: Strafrecht, Durchsuchung, Beschlagnahme, Durchsuchungsbeschluss, Hausdurchsuchung, SicherstellungDas sind Ihre Rechte und Pflichten
Das eigene Zuhause ist ein besonders geschützter Raum. Hier fühlt man sich sicher. Die Strafprozessordnung gewährt den Strafverfolgungsbehörden jedoch in bestimmten Situationen die Möglichkeit, Wohn- und Geschäftsräume zu durchsuchen und dort sogar Gegenstände und Unterlagen sicherzustellen bzw. zu beschlagnahmen. Die Rechtsgrundlage für diesen Grundrechtseingriff findet sich in den §§ 102 bis 110 StPO. Demnach kann nicht nur bei einem Beschuldigten, sondern sogar bei einem unverdächtigen Dritten eine Durchsuchung durchgeführt werden. Voraussetzung für eine Durchsuchung ist grundsätzlich ein richterlicher Durchsuchungsbeschluss. Nur in Ausnahmefällen – etwa bei Gefahr im Verzug – ist dieser gravierende Grundrechtseingriff auch ohne eine solche richterliche Anordnung möglich.
Durchsuchungen finden üblicherweise morgens bzw. vormittags statt. Es besteht keine Mitwirkungspflicht an der Durchsuchungsmaßnahme, sondern lediglich eine Duldungspflicht – das heißt Sie müssen sich nicht aktiv beteiligen, dürfen aber die Durchsuchungsmaßnahme auch nicht aktiv stören. Dies fängt also bereits damit an, dass es keinen Sinn macht, die Türe nicht zu öffnen, da ansonsten die Möglichkeit besteht, dass ein Schlüsseldienst hinzugerufen wird, der die Tür dann (notfalls auch gewaltsam) öffnet. Versuchen Sie auf keinen Fall, im letzten Augenblick irgendwelche Beweismittel zu verstecken oder zu vernichten. Solche Verdunklungshandlungen können in der Folge zu Ihrer Festnahme und zur Anordnung der Untersuchungshaft führen.
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Lassen Sie sich zunächst den Durchsuchungsbeschluss zeigen und verlangen Sie eine Kopie des Beschlusses. In der Regel haben die Beamten ein Exemplar für Sie dabei. Dort befinden sich nämlich alle Daten, die der Strafverteidiger später benötigt, um schnellstmöglich für Sie tätig werden zu können.
Sie müssen den Beamten nicht beim Suchen helfen. In manchen Fällen bietet es sich jedoch an, die gesuchten Beweismittel, die im Durchsuchungsbeschluss angegeben sein müssen, herauszugeben, um dadurch sogenannte Zufallsfunde zu vermeiden. Denn die Ermittlungsbehörden dürfen grundsätzlich alles, was sie finden auch verwerten. Stellen Sie sich vor, Sie sind Beschuldigter einer Steuerhinterziehung. Die Beamten suchen also vor allem nach Bank- und Geschäftsunterlagen. Dabei finden sie in einer Schublade zusätzlich eine Waffe, Betäubungsmittel oder ähnliches. Diese Zufallsfunde führen dann zur Einleitung eines weiteren Strafverfahrens.
Sie haben jederzeit die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt zu der Durchsuchung hinzuzuziehen. Die Beamten sind zwar nicht dazu verpflichtet mit der Maßnahme zuzuwarten, bis der Rechtsanwalt vor Ort eingetroffen ist. In der Regel wird jedoch durchaus eine gewisse Zeit (ca. 15 Minuten) zugewartet, wenn ein Rechtsanwalt sein baldiges Erscheinen angekündigt hat. Bei der Auswahl des Rechtsanwalts sollten Sie darauf achten, dass dieser fundierte Kenntnisse im Strafrecht besitzt. Im Idealfall suchen Sie gezielt nach einem Fachanwalt für Strafrecht.
Die Durchsuchungsbeamten werden versuchen, Sie in ein harmlos wirkendes Gespräch zu verwickeln. Es gilt jedoch auch bei einer Durchsuchung – wie grundsätzlich im Strafverfahren – der Grundsatz: machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und schweigen Sie. Sie haben als Beschuldigter ein Aussageverweigerungsrecht, das Sie unbedingt wahrnehmen sollten, auch wenn dies vielleicht unhöflich erscheinen mag. Eine vorschnelle Äußerung kann im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens schnell zum ernsthaften Problem werden. Erst nach Akteneinsicht durch einen Strafverteidiger kann entschieden werden, ob eine Einlassung zur Asche sinnvoll ist oder ob es besser ist weiterhin zu schweigen.
Am Ende der Durchsuchung wird ein Durchsuchungsprotokoll erstellt. Werden Gegenstände oder Unterlagen mitgenommen, wird dies ebenfalls in einem Verzeichnis vermerkt. Bestehen Sie unbedingt darauf, ein Exemplar dieses Protokolls und Verzeichnisses zu erhalten. Sie sind übriges nicht dazu verpflichtet, die Unterlagen zu unterschreiben und sollten dies im Zweifel auch verweigern. Auch sollten Sie nicht Ihr Einverständnis mit der Mitnahme der gefundenen Beweismittel erklären, sondern dieser grundsätzlich widersprechen. Dies wird dann ebenfalls im Protokoll vermerkt.
Spätestens nach der Verabschiedung der Durchsuchungsbeamten sollten Sie umgehend Kontakt zu einem Strafverteidiger aufnehmen und das weitere Prozedere mit diesem besprechen. Hierfür stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Fachanwalt für Strafrecht
Mathias Grasel
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