Sprühen durch den Künstler oder nur ungewolltes Schmieren durch den Straftäter?

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Graffiti als Weg zum Ruhm und in das Strafverfahren

Ob man nun ein Fan von Graffiti ist oder nicht, am Ende des Tages bleibt es wahrscheinlich bei einer unerlaubten, strafbaren Handlung und jemanden, der das Kunstwerk oder die Farbe, Kratzer und Verätzungen entfernen muss oder möchte.

Nach Angaben des Deutschen Städtetages beläuft sich der durch Farbschmierereien entstandene Schaden an Gebäuden sowie an Fahrzeugen des Öffentlichen Personennahverkehrs auf rund 200 Millionen Euro im Jahr.

Wie sieht es aus mit der Strafe?

Seit dem 08. September 2006 gilt das Gesetz zur Graffitibekämpfung. Es komplettiert die Sachbeschädigungsdelikte der §§ 303, 304 StGB um die Beschreibung: „Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.“

Daneben kann eine Strafbarkeit wegen "Gemeinschädlichen Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache" nach § 304 Abs. 2 StGB entstehen, wenn man eine Sache bemalt haben, die dem öffentlichen Nutzen dient und nun nicht mehr dienen kann so zum Beispiel bei dem bemalen eines Verkehrsschildes.

Des Weiteren kann das Problem des Hausfriedensbruchs gemäß § 123 Abs. 1 StGB auftreten, wenn man z.B. auf ein Grundstück der deutschen Bahn unerlaubt betritt.

Sollte daher z.B. eine Scheibe der deutschen Bahn eingeschlagen oder schlicht übermalt werden, müsste diese höchstwahrscheinlich ausgetauscht werden. Das Ergebnis ist identisch.

Der Wert der Scheibe ist nicht gerade klein und ob nun Farbe oder z.B. ein Stein für den Schaden „verantwortlich“ war, spielt für die Straftat und den Schadensersatz keine primäre Rolle.

Das reine "Verändern des Erscheinungsbildes einer Sache" nach § 303 Abs. 2 StGB hat eine Strafandrohung von einer Geldstrafe bis hin zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Bei "Gemeinschädlichen Veränderns des Erscheinungsbildes einer Sache" nach § 304 Abs. 2 StGB erhöht sich die Maximalstrafandrohung auf 3 Jahre Freiheitsstrafe.

Für den Jugendlichen gelten folgende Möglichkeiten der Strafe: Erziehungsmaßregeln (§ 9 JGG) in Form von Weisungen (Gebote und Verbote) oder Erziehungshilfen (Erziehungsbeistand). Zuchtmittel (§ 13 JGG) durch Verwarnungen, Auflagen (Wiedergutmachung, Entschuldigung, Arbeitsauflagen, Geldspende) oder Jugend-, Freizeit-, Kurz- bzw. Dauerarrest (insgesamt bis vier Wochen). Jugendstrafe (§ 17 JGG) in der Jugendstrafanstalt (sechs Monate bis fünf Jahre).

Kinder, also unter 14-Jährige, sind nicht strafmündig.

Wird man vor dem Strafgericht verurteilt kann es im Zivilrecht noch zu einem Streit über den Schadensersatz kommen.

Durch das Bemalen oder Beschädigen können erhebliche Kosten entstehen, welche natürlich dann von dem Verursacher bezahlt werden sollen.

Eine Rechnung oder Mahnung sollte zwingend geprüft werden. Insbesondere auf die Höhe der Kosten und ob es sich auch um die tatsächliche Stelle oder das Graffito handelt.

Zumeist ist ein Graffito an beliebten Stellen innerhalb von einer Woche längst wieder übermalt.

Aber auch hier ist zu beachten, dass gemäß § 249 Abs. 2 BGB es dem Eigentümer der bemalten Stelle überlassen bleibt, das Bild stehen zu lassen und die "fiktiven" Reinigungskosten einzufordern.

Die Eltern haften nur für ihre Kinder, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht nachgewiesen werden kann.

Die Kosten für das Entfernen eines Graffito sind natürlich stark abhängig von der Größe und dem Aufwand. Für ein größeres Graffito sind schnell 1000 Euro fällig.

Sollte man auf frischer Tat erwischt werden, so besteht gerade bei diesen speziellen Tatvorwürfen die Gefahr, dass umgehend eine Durchsuchung der Wohnung stattfindet.

Dort wird man nach Beweismitteln suchen, welche weitere Taten belegen können.

Gern genommen sind Blackbooks und Schulhefte in denen Tags oder Skizzen sind sowie Fotos von Graffitis auf etwaigen Speichermedien.

Dies ist nur ein grober Überblick. Man sollte in jedem Fall aus den Ausführungen mitnehmen, dass es sich meistens um zwei Verfahren handeln wird, dem strafrechtlichen Verfahren und dem zivilrechtlichen Verfahren.

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