Stalking, § 238 StGB

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Stalking, § 238 StGB

Der erst im Jahr 2007 eingeführte § 238 StGB befasst sich mit einem nicht leicht zu beschreibenden Verhalten, das der Gesetzgeber als "Nachstellung" bezeichnet, das allgemein aber besser als Stalking bekannt ist. Und in der Tat ist das beharrliche Belästigen erst seit dem Einzug dieser englischen Vokabel in den deutschen Sprachgebrauch als ernst zu nehmendes soziales Phänomen erkannt worden. "Denn wo Begriffe fehlen, da stellt ein Wort zur rechten Zeit sich ein", sagte schon Goethe.

Mit dem Auftauchen von Stalking in der öffentlichen Diskussion sah sich auch der Gesetzgeber veranlasst, eine strafrechtliche Norm für dieses Verhalten zu entwickeln, um vermeintliche Gesetzeslücken zu schließen. Heraus kam besagter § 238 des Strafgesetzbuches. Zur Vermeidung des englischen Begriffs wurde ein treffendes Wort aus der Jägersprache gewählt: Nachstellung. Die Norm findet sich im Abschnitt über die Straftaten gegen die persönliche Freiheit. Die Tat ist - so lange die Belästigung nicht eine besonders schwere Folge (z.B. Todesgefahr) verursacht - nur auf Antrag verfolgbar. Die Bestrafung des Täters ist also letztlich von der Entscheidung des Opfers abhängig.

Der Nachstellungs-Paragraf zählt insgesamt fünf Verhaltensweisen auf:

  • das Aufsuchen der räumlichen Nähe,
  • der Versuch des Kontakt-Herstellens,
  • das Aufgeben von Bestellungen für das Opfer, das Veranlassen Dritter zur Kontaktaufnahme,
  • die Bedrohung mit der Verletzung bestimmter Rechtsgüter oder
  • eine andere vergleichbare Handlung.

Die genauere Beschreibung dieser Verhaltensweisen lese man zur Verdeutlichung im Gesetzestext nach. Insbesondere der fünften Variante ("vergleichbare Handlung") mag es an Deutlichkeit mangeln, und man muss kein Hellseher sein, um vorauszusagen, dass in absehbarer Zeit eine höchstrichterliche Entscheidung darüber getroffen wird, inwieweit die Strafbarkeit des Stalkings in dieser Variante dem Bestimmtheitsgebot des Strafrechts - und damit der Verfassung - entspricht.

Wichtig ist, dass all diese Handlungen für sich noch nicht strafbar sind, sondern noch drei andere Voraussetzungen erfüllen müssen. Sie müssen

  • unbefugt und
  • beharrlich erfolgen sowie
  • die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend beeinträchtigen .

Die Unbefugtheit der Handlung ergibt sich insbesondere daraus, dass gegen den Willen des Opfers gehandelt wird. Beharrlichkeit bedeutet die fortgesetzte Wiederholung des Verhaltens unter bewusster Missachtung des entgegenstehenden Willens des Opfers. Schwerwiegende Beeinträchtigungen der Lebensgestaltung sind Auswirkungen auf die äußere Lebensgestaltung des Opfers. In Betracht kommen z.B. ein zunehmendes Sich-Entziehen von sozialen Kontakten, ein durch die Belästigung provozierter Umzug oder Wechsel der Arbeitsstelle bis hin zu einer Namensänderung. Die bloße psychische Belastung allein reicht nicht aus.

Einen zivilrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern bietet das Gewaltschutzgesetz. Der Belästigte kann vom Gericht eine Anordnung verlangen, die dem Stalker bestimmte Verhaltensweisen, z.B. das Aufsuchen von bestimmten Orten, verbietet. Ein Verstoß kann Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft zur Folge haben.

Autor: Jan Knupper

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