Stalking – endlich strafbar!

Mehr zum Thema: Strafrecht, Stalking, Belästigung, nachstellen, stalk
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Fazit:

Das Gesetz zum strafrechtlichen Schutz von Stalking-Opfern ist im Bundesgesetzblatt verkündet worden und ist am 31. März 2007 in Kraft getreten. Der Begriff „Stalking" ergibt sich aus dem Englischen. To stalk bedeutet ursprünglich „jagen, hetzen, steif gehen, stolzieren, heranpirschen, verfolgen. Ein Stalker geht wie ein Jäger vor, ermittelt alle Informationen über sein Opfer, um es dann zu jeder Zeit stellen zu können. Ganz häufig kommen die Belästigungen oder Nachstellungen nach beendeten Beziehungen vor. Dadurch bezweckt der Täter, das Opfer zu zermürben und mit Psychoterror zu überziehen. Im schlimmsten Fall kommt es sogar zu Tötungen, häufiger zu Sachbeschädigungen oder körperlichen Verletzungen. Die Opfer sind überwiegend Frauen. Sie werden erheblich in ihrer Lebensweise beeinträchtigt und leiden physisch und psychisch massiv.

Öffentlich bekannt wurde das Stalking zunächst durch spektakuläre Fälle einiger Prominenter. Prominente Stalking-Opfer sind beispielsweise Agnetha Fältskog, Steffi Graf, Madonna, Jil Sander, Steven Spielberg oder Sharon Gless. Erst später wurde wahrgenommen, dass auch Privatpersonen betroffen sein können.

„Stalking-Opfer" werden ab sofort strafrechtlich besser geschützt. Der Gesetzgeber hat damit ein eindeutiges Zeichen gesetzt: „Stalking ist keine Privatsache, sondern strafwürdiges Unrecht", so Bundesjustizministerin Brigitte Zypries zu der Gesetzesnovelle.

Der neue Straftatbestand in § 238 des Strafgesetzbuches (StGB) hat folgenden Wortlaut:

§ 238 Nachstellung
(1) Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich
1. seine räumliche Nähe aufsucht,
2. unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln oder sonstigen Mitteln der Kommunikation oder über Dritte Kontakt zu ihm herzustellen versucht,
3. unter missbräuchlicher Verwendung von dessen personenbezogenen Daten Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen für ihn aufgibt oder Dritte veranlasst, mit diesem Kontakt aufzunehmen,
4. ihn mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit seiner selbst oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht, oder
5. eine andere vergleichbare Handlung vornimmt und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter das Opfer, einen Angehörigen des Opfers oder eine andere dem Opfer nahestehende Person durch die Tat in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(3) Verursacht der Täter durch die Tat den Tod des Opfers, eines Angehörigen des Opfers oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
(4) In den Fällen des Absatzes 1 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.
Ergänzend sieht zudem die Strafprozessordnung zukünftig auch in gravierenden Stalking-Fällen Haftgründe vor, um einen besseren Opferschutz zu gewährleisten.

Es wurde noch im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens kontrovers gesehen, ob der neue Straftatbestand erforderlich ist. Kritiker haben eingewandt, die bestehenden Gesetze – konsequent umgesetzt – würden ausreichen. Nach meiner Meinung ist der Straftatbestand für einen umfassenderen Schutz unbedingt erforderlich. Die zum Teil subtilen Möglichkeiten der Stalker wurden bislang nur völlig unzureichend von den Gesetzen erfasst. Dies hat nun endlich ein Ende!

Ich kann allen Betroffenen nur dringend anraten, wenn Stalking zum Problem wird, unverzüglich anwaltlichen Rat einzuholen und sich helfen zu lassen.

Gerade im familienrechtlichen Bereich wird häufig versucht, Druck auf den strukturell schwächeren Partner auszuüben, der sich das nicht gefallen lassen sollte. Neben der Anzeige nach dem neuen Stalking-Tatbestand sind auch Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz (z.B. Platzverweise, Kontaktverbote, Wohnungszuweisungen etc.) und auch allgemein zivilrechtliche Unterlassungsansprüche gegen lästige Stalker möglich. Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, sich gegen verschmähte Liebhaber und deren „Attacken" zur Wehr zu setzen. Fragen Sie daher Ihren Anwalt!


Burgwedel, den 05.04.2007
Rechtsanwalt Hans-Christoph Hellmann
Lehmann- Kruse- Sternberg Rechtsanwälte
30938 Burgwedel
Tel. 05139/970 35- 70, Fax 05139/97035-1
www.anwalt-hellmann.de

© Hans-Christoph Hellmann