Stealthing: Ist das heimliche Abstreifen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs strafbar?
Mehr zum Thema: Strafrecht, Stealthing, Strafbarkeit, verboten, Kondom, VergewaltigungBedeutung von „Stealthing“?
Unter „Stealthing" versteht man das heimliche Abstreifen des Kondoms während des Geschlechtsverkehrs. Eventuelle Folgen eines solchen Verhaltens könnten sein: Ungewollte Schwangerschaft oder auch die Ansteckung mit Geschlechtskrankheiten (z.B. HIV).
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Strafbarkeit?
Ohne Zweifel verstößt der Täter beim „Stealthing" gegen die sexuelle Selbstbestimmungsfreiheit des Opfers; insbesondere auch gegen die zuvor getroffene Vereinbarung über „Safer-Sex". Stealthing ist demzufolge verboten!
Doch ist dieses Verhalten in Deutschland auch strafbar?
Die klare Antwort hierauf lautet: Ja!
Demnach handelt es sich hierbei zumindest um einen sexuellen Übergriff nach § 177 I StGB. Entscheidend ist, dass das Kondom entgegen dem erkennbaren Willen des Sexpartners abgestreift wird. Das OLG Schleswig Holstein verweist diesbezüglich ausdrücklich auf die „Nein heißt Nein - Rechtsprechung" der Sexualstrafrechtsreform aus dem Jahr 2016, nach dem eine „Gewaltanwendung" des Täters für eine Strafbarkeit gerade nicht mehr erforderlich ist!
„Körperverletzung"?
Leidet der Täter unter einer Geschlechtskrankheit kommt zusätzlich noch eine Verurteilung wegen (versuchter) gefährlicher Körperverletzung in Betracht! Der Strafrahmen beträgt hier eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
„Vergewaltigung"?
Ob auch der Tatbestand der „Vergewaltigung" verwirklicht ist, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht endgültig geklärt. Der Vergewaltigungstatbestand setzt ein „Eindringen gegen den Willen des Opfers" voraus. Das Amtsgericht Berlin-Tiergarten hat im Jahr 2020 eine Vergewaltigung in einem derartigen Fall bejaht, da für die Penetration ohne Kondom kein Einverständnis der Frau vorlag und somit eine unerlaubte sexuelle Handlung i.S.d. § 177 I, VI StGB gegeben war. Eine 8-monatige Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, war die Folge. 2 Jahre zuvor hatte das Amtsgericht Tiergraten noch entschieden, dass in einem derartigen Fall eine Vergewaltigung nicht in Betracht käme. In der Revisionsverhandlung gab das Kammergericht Berlin (OLG) daraufhin aber bekannt, dass „Stealthing" im Einzelfall durchaus auch als „Vergewaltigung" gewertet werden könne.
Strafhöhe?
Der Gesetzgeber sieht gemäß § 177 I StGB einen Strafrahmen von 6 Monaten bis 5 Jahre Freiheitsstrafe vor.
Täter und Opfer?
Können nur Männer „Täter i.S.d. § 177 I StGB sein?
Nein! Auch wenn in der Mehrzahl der Fälle Männer als Täter geführt werden, können grundsätzlich auch Frauen hierfür in Betracht kommen; insbesondere Frauen, die entgegen dem Willen ihres Sexpartners unbedingt schwanger werden wollen.
Problem für Opfer: „Nachweisbarkeit" der Tat!
Oft steht in solchen Fällen „Aussage gegen Aussage".
Strafanzeige oder Vorladung der Polizei erhalten? Was tun?
In einem solchen Fall sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger einschalten. Dieser wird dann zunächst einmal Akteneinsicht nehmen, um herauszufinden, was die Strafverfolgungsbehörden tatsächlich gegen Sie in der Hand haben, sodass im Anschluss hieran eine effektive Verteidigungsstrategie entwickelt werden kann.
Ihnen steht als Beschuldigter zudem ein umfassendes „Schweigerecht" zu! Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch! Zudem sollten Sie einer polizeilichen Vorladung (Ausnahme: Vorladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts) keine Folge leisten. Von einer vorschnellen Aussage gegenüber der Polizei ist ohnehin abzuraten!
Falls Sie wegen einer derartigen Angelegenheit zur Zeit in juristischen Schwierigkeiten stecken, können Sie sich gerne jederzeit bei mir melden. Wir finden eine Lösung!
Rechtsanwalt Marcel Blobel
Strafverteidiger
Dipl.-Jur.
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