Steuer-CD mit Kundendaten von der B.C.E.E. (Banque et Caisse dEpargne de lEtat) aufgetaucht
Mehr zum Thema: Strafrecht, BCEE, Steuer, CD, Selbstanzeige, LuxemburgWas können Betroffene tun?
Laut übereinstimmenden Medienberichten haben die Steuerfahndungsbehörden aus NRW eine CD mit Kundendaten der luxemburgischen Bank B.C.E.E. erhalten. Erste Durchsuchungsmaßnahmen wurden durchgeführt, wobei sich die Strafverfolgungsbehörden zunächst auf Kunden mit Anlagevermögen von mehr als 300.000 EUR konzentriert haben.
Was können Kunden der B.C.E.E. tun, deren Namen möglicherweise auf der CD enthalten sind?
Handlungsbedarf besteht, wenn Einkünfte aus der Geldanlage des luxemburgischen Geldhauses nicht vollständig oder gar nicht in der Steuererklärung angegeben wurden. In diesem Fall ist dringend Kontakt zu einem Anwalt für Steuerstrafrecht anzuraten. Insbesondere ist zu besprechen, ob die Abgabe einer Selbstanzeige sinnvoll ist.
seit 2009
Kann eine Selbstanzeige jetzt noch zur Straffreiheit führen?
Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend ist, ob so genannte Sperrgründe vorliegen, die der Strafbefreiung möglicherweise entgegenstehen:
Wenn bspw. ein Strafverfahren eingeleitet und bekannt gegeben wurde, ist die Abgabe eine Selbstanzeige zwar noch möglich, diese führt aber nicht mehr zur Straffreiheit. Die strafmildernde Wirkung einer solchen – an sich unwirksamen – Selbstanzeige sollte aber nicht unterschätzt werden. Der Fall Hoeneß ist hierfür ein gutes Beispiel.
Eine Selbstanzeige könnte ggf. auch ihre Strafbefreiung verlieren, wenn die Tat bereits entdeckt ist und der Steuerpflichtige mit dieser Tatentdeckung zumindest rechnet. So könnte man argumentieren, die Tat sei entdeckt, da der Kunde namentlich auf der CD auftaucht. Hierin allein liegt aber noch keine Tatentdeckung. Es ist erforderlich, dass ein Abgleich der Einkünfte mit der Steuerakte vorgenommen wurde. Es ist ja durchaus auch denkbar, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen ordnungsgemäß angegeben wurden, so dass keine Hinterziehungstat vorliegt. Bis dieser Abgleich vorgenommen wurde, ist die Tat nach richtiger Ansicht noch nicht entdeckt.
Weitere Sperrgründe müssen im jeweiligen Einzelfall genau geprüft werden.
Selbstanzeige trotz Sperrgrund?
Greift ein Sperrgrund ein, so kann es trotzdem sinnvoll sein, eine Selbstanzeige abzugeben. Die Fahndungsbehörden sind aufgrund der Vielzahl der Daten heillos überlastet. Die Annahme der Fahndung, die B.C.E.E. Fälle in einem Jahr ausgewertet zu haben, dürfte eine sehr euphemistische Schätzung sein. Dies kann der Steuerpflichtige für sich nutzen. Nimmt man der Fahndung die Auswertung der Unterlagen ab und kooperiert man, werden oft großzügige Strafabschläge gewährt.
Für Fragen rund um die Abgabe einer Selbstanzeige oder zur Unterstützung in einem laufenden Steuerstrafverfahren steht Ihnen Rechtsanwalt Dr. Christian Fuchs, Fachanwalt für Strafrecht und Steuerrecht, gerne zur Verfügung.
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