Strafanzeige "Liberation Express"
Mehr zum Thema: Strafrecht, Impfunfähigkeitsbescheinigung, Liberation-Express, Strafanzeige, Gesundheitszeugnis, § 279 StGBDie vorläufige Impfunfähigkeitsbescheinigung
Strafbarkeit einer vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung von „Liberation-Express"
Die Organisation „Liberation-Express" klärt im Zuge der allgemeinen 3G und 2G Regelungen über die Gefahren von Impfnebenwirkungen auf und will durch eine privatgutachterliche Voruntersuchung Risiken vermindern.
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In einem Rechtsgutachten von Rechtsanwältin Beate Bahner, das auf der Seite verlinkt ist heißt es:
„Um eine schwere oder gar tödliche Impfkomplikation durch die Corona-Impfung auszuschließen, sind daher für alle Personen zunächst zwingend Allergien und mögliche allergische Reaktion gegen den Impf-Wirkstoff oder einen seiner Bestandteile - und damit etwaige Kontraindikationen - auszuschließen. Jede zu impfende Person ist daher vor der Impfung gegen Corona einer fachärztlich-allergologischen Untersuchung auf alle Bestandteile des jeweils zu verabreichenden Impfstoffs gegen Covid-19 zu unterziehen.Nur hierdurch kann sicher ausgeschlossen werden, dass die Impfung keine allergische Reaktion gegen den Wirkstoff selbst oder gegen einen seiner Bestandteile auslöst. Grund für diese Pflicht zur individuellen Untersuchung und zum Ausschluss einer allergischen Reaktion sind die insoweit vollständig fehlenden klinischen Studien über mögliche allergieauslösende Wirkungen der Corona-Impfstoffe durch die Hersteller selbst."
Die Bescheinigung hat demnach lediglich den objektiven Erklärungswert, dass die jeweilige Person noch nicht daraufhin untersucht wurde, ob die Bestandteile des jeweils zu verabreichenden Impfstoffs gegen Covid-19 eine allergische Reaktion bei ihr auslösen könne.
Die vorläufige Impfbescheinigung hat jedoch nicht den Erklärungswert, dass eine Kontraindikation nachgewiesen wurde oder eine Impfunfähigkeit festgestellt wurde.
Es ist lediglich die Schlussfolgerung, die die Verfasser der Seite „Liberations-Express" daraus ziehen, dass die jeweilige Person vorläufig nicht geimpft werden darf, bis allergische Reaktionen ausgeschlossen wurden.
Rechtliches
Es ist bereits fraglich, ob in der vorläufigen Impfunfähigkeitsbescheinigung ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 279 StGB zu sehen ist. Denn die Bescheinigung hat ja gerade nur den Erklärungswert, dass noch keine Untersuchung darüber stattgefunden hat, ob Bestandteile des jeweils zu verabreichenden Impfstoffs gegen Covid-19 eine allergische Reaktion bei der jeweiligen Person auslösen können.
Dies kann aber letztendlich dahinstehen, da jedenfalls kein unrichtiges Gesundheitszeugnis vorliegt. Die Aussage, dass keine Untersuchung stattgefunden hat, entspricht der Wahrheit.
Demjenigen, der diese Urkunde ausstellt, kann nicht angelastet werden, dass der „vorläufigen Unfähigkeitsbescheinigung" im Rechtsverkehr (eventuell auch vom Initiator beabsichtigt) eine andere Bedeutung - wie oben dargelegt - zugemessen wird.
Der Vorsatz des Beschuldigten bezieht sich nur auf den objektiven Erklärungswert: Er will im Rechtsverkehr den Nachweis erbringen, dass er diese - für ihn - wesentliche Voruntersuchung auf allergische Nebenwirkungen nicht gemacht hat und daher - nach Meinung von Ärzten und Rechtsanwälten - vorläufig impfunfähig ist.
Es ist daher weder der objektive, noch der subjektive Tatbestand des Gebrauchs eines unechten Gesundheitszeugnisses gem. § 279 StGB erfüllt.
Bitte beachten Sie, dass jede strafrechtliche Einschätzung immer vom Einzelfall abhängt und kleinste Sachverhaltsänderungen zu einer anderen Einschätzung führen können.
Eine individuelle Beratung ist im Strafrecht daher unabkömmlich.
Matthias Richter