Strafbarkeit einer Abtreibung – Rechfertigungsgründe der Schwangeren und des Arztes

Mehr zum Thema: Strafrecht, Arzt, Schwangere, Abtreibung, Schwangerschaftsabbruch, Strafbarkeit, Frist
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Fristenregelung bei Schwangerschaftsabbruch

Die Leibesfrucht wird durch § 218 StGB geschützt. Auch die noch lebende Leibesfrucht einer Verstorbenen unterfällt dem Schutzbereich. Alle fahrlässigen Handlungen der Schwangeren oder Dritter sowie Verhaltensweisen, die zur Schmerzzufügung oder Integritätsbeeinträchtigung führen, sind tatbestandlos. Für eine Abgrenzung zu den Tötungsdelikten kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem die auf den Taterfolg gerichtete Handlung auf das Tatopfer einwirkt. Unter Schwangerschaftsabbruch versteht man jede Einwirkung auf die Schwangere oder die Leibesfrucht, die das Absterben innerhalb oder außerhalb des Mutterleibes herbeiführt.

Eine Abtreibung ist tatbestandslos, wenn die Schwangere den Abbruch verlangt, dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle hat beraten lassen, der Abbruch durch einen Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind.

Der mit Einwilligung der Schwangeren durch einen Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist ohne Fristbegrenzung gerechtfertigt, wenn er unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Verhältnisse Lebensverhältnisse der Schwangeren nach ärztlicher Erkenntnis angezeigt ist, um eine Gefahr für das Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes der Schwangeren abzuwenden, und die Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann.

Der mit Einwilligung der Schwangeren durch einen Arzt vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist weiterhin gerechtfertigt, wenn noch nicht mehr als zwölf Wochen seit der Empfängnis verstrichen sind, nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung begangen worden ist und dringende Gründe für die Annahme sprechen, dass die Schwangerschaft auf der Tat beruht.

Die Schwangere selbst unterfällt einem gemilderten Strafrahmen. Außerdem ist für sie der Versuch straflos. Weiterhin ist sie straflos, wenn der Schwangerschaftsabbruch nach Beratung von einem Arzt vorgenommen wird und seit der Empfängnis nicht mehr als zweiundzwanzig Wochen verstrichen sind. Wenn sich die Schwangere zur Zeit des Abbruchs in besonderer Bedrängnis befunden hat, kann das Gericht von Strafe absehen.

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Die Begehung eines Mord aus Heimtücke
Verkehrsrecht Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr