Strafbefehl erhalten - was tun?
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Viele Betroffene sind verunsichert, wenn sie einen Strafbefehl vom Amtsgericht erhalten. Häufig stellt sich sofort die Frage: Muss ich das akzeptieren oder kann ich mich dagegen wehren?

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Zunächst ist wichtig zu wissen: Ein Strafbefehl ist noch kein Urteil nach einer Gerichtsverhandlung. Das Gericht entscheidet hier im schriftlichen Verfahren – ohne mündliche Verhandlung – allein auf Grundlage der Ermittlungsakte. Der Beschuldigte hatte dabei bislang keine Gelegenheit, sich persönlich vor Gericht zu äußern.
Welche Strafen drohen im Strafbefehl?
Typischerweise werden im Strafbefehl verhängt:
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Geldstrafen (Tagessätze),
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Fahrverbote,
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Punkte in Flensburg,
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in bestimmten Fällen auch Freiheitsstrafen auf Bewährung.
Wird nichts unternommen, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleich. Das bedeutet: Die Strafe wird verbindlich und kann unter Umständen zu einer Vorstrafe oder zu Einträgen im Führungszeugnis führen.
Achtung: Zwei-Wochen-FristGegen den Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. Entscheidend ist der tatsächliche Zugang (Zustellungsdatum).
Wird diese Frist versäumt, wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig. Ein späteres Vorgehen ist dann nur noch in Ausnahmefällen möglich.
Ein Ignorieren des Schreibens ist daher regelmäßig keine sinnvolle Option.
Wann ist ein Einspruch sinnvoll?
Ob ein Einspruch ratsam ist, hängt vom Einzelfall ab. Typische Konstellationen sind:
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Der Tatvorwurf trifft nicht zu.
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Die Beweislage ist zweifelhaft.
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Die Höhe der Geldstrafe ist zu hoch angesetzt.
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Die Tagessatzhöhe entspricht nicht den tatsächlichen Einkommensverhältnissen.
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Es drohen erhebliche berufliche Konsequenzen (z.B. bei Beamten, im öffentlichen Dienst oder bei bestimmten Gewerben).
Vor einer Entscheidung sollte durch einen Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakte genommen werden. Erst dann lässt sich beurteilen, wie belastbar die Beweise tatsächlich sind.
Muss ich immer alles angreifen?
Nein. Ein Einspruch kann auch auf die sogenannten Rechtsfolgen beschränkt werden (§ 410 Abs. 2 StPO).
Das bedeutet: Die Schuldfrage wird nicht mehr angegriffen, sondern nur das Strafmaß. In der Hauptverhandlung wird dann beispielsweise nur über die Höhe der Geldstrafe oder ein Fahrverbot verhandelt.
Das kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn die Beweislage klar ist, die Strafe jedoch unangemessen erscheint oder persönliche Umstände bislang nicht berücksichtigt wurden.
Fazit
Ein Strafbefehl sollte ernst genommen und nicht ungeprüft akzeptiert werden. Die zweiwöchige Frist ist kurz, und mit Eintritt der Rechtskraft können erhebliche Konsequenzen verbunden sein.
Ob ein Einspruch sinnvoll ist, ob eine Beschränkung auf die Rechtsfolgen in Betracht kommt oder ob es im konkreten Fall ratsam sein kann, den Strafbefehl zu akzeptieren, hängt von den individuellen Umständen ab. Eine rechtliche Prüfung im Einzelfall ist daher regelmäßig empfehlenswert.