Strafbefehl und Einspruch

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Strafbefehl und Einspruch

I. Einführung
Nachfolgender Text soll ein kurzer Ratgeber sein für Betroffene, gegen die ein Strafbefehl erlassen worden ist. Er erhebt nicht den Anspruch der Vollständigkeit und kann eine individuelle Rechtsberatung nicht ersetzen.

Der in Strafsachen unerfahrene Bürger liest aus der dem Strafbefehl angehängten Rechtsmittelbelehrung, dass er die Möglichkeit hat, Einspruch einzulegen. I.d.R. weiß der Betroffene nun jedoch nicht, ob dies tatsächlich sinnvoll ist. Der Beitrag soll helfen, den mit der Strafjustiz unerfahrenen Leser darüber aufzuklären, welche Möglichkeiten ihm im Strafbefehlsverfahren offen stehen, und wie er sich möglicherweise verteidigen (lassen) kann.

Axel Rotter
Rechtsanwalt
Buchtstr. 13
28195 Bremen
Tel: 0421-703777
Web: http://www.rechtsrat-bremen.de
E-Mail:
Strafrecht, Verkehrsstrafrecht, Verwaltungsrecht, Ausländerrecht, Zivilrecht

II. Begriff
Ein Strafbefehl ist eine Erledigung einer Strafsache in einem vereinfachten Verfahren nach § 407 StPO. Das Gericht erlässt ihn in weniger schwerwiegenden Fällen, wenn es bei oberflächlicher Prüfung der Ermittlungsakte davon ausgeht, dass der Sachverhalt ausermittelt ist, und der Betroffene bisher nicht einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Er wird nur auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen, und zwar vom Amtsgericht.

III. Rolle in der Praxis
Im deutschen Strafrechtssystem spielt das Strafbefehlsverfahren eine besonders große Rolle. In den letzten Jahren wurden jeweils ca. 600.000 Strafverfahren im Wege des Strafbefehls erledigt. Dem stehen 580.000 Verfahren gegenüber, in denen die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat, woraufhin eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist. Die Vorteile des Strafbefehlsverfahrens liegen aus Sicht der Gerichte und Staatsanwaltschaften darin, dass mit relativ geringem zeitlichen Aufwand eine Strafsache erledigt werden kann, da eine Gerichtsverhandlung nicht stattfindet, solange der Betroffene keinen Einspruch einlegt. Dem Betroffenen ist eine schnelle und oberflächliche Behandlung seines Vorwurfs dagegen nicht in jedem Fall recht. Zum einen werden dadurch Beweismöglichkeiten zu seinen Ungunsten abgeschnitten. Zum anderen hat er ohne Einspruch keine Möglichkeit, seine Version der Dinge zu Gehör zu bringen. Vorteilhaft ist für ihn allenfalls die Tatsache, dass keine öffentliche Hauptverhandlung vor einem Gericht durchgeführt wird, der strafrechtliche Vorwurf in einer möglicherweise delikaten Angelegenheit also nicht öffentlich verbreitet wird.

IV.Voraussetzungen
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Strafbefehls finden sich in § 407 StPO.

Danach muss zunächst ein entsprechender schriftlicher Antrag durch die Staatsanwaltschaft gestellt werden. Außerdem muss genügend Anlass bestehen.

Dies ist immer dann der Fall, wenn der Beschuldigte der Tat hinreichend verdächtig ist, also im Falle einer Anklage mit einer Verurteilung zu rechnen wäre, weil er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Tat schuldig ist.

Der Antrag darf durch die Staatsanwaltschaft jedoch nur gestellt werden, wenn eine Hauptverhandlung nicht erforderlich ist. Das bedeutet, dass keine weiteren Ermittlungen vonnöten sind, und eine Hauptverhandlung aus Abschreckungs- und Sühnegesichtspunkten nicht nötig ist. Das ist i.d.R. dann der Fall, wenn der Beschuldigte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

V.Rechtsfolgen
Im Strafbefehlsverfahren kann nicht jede beliebige Rechtsfolge festgesetzt werden. Das Gesetz bestimmt in § 407 StPO, dass regelmäßig nur Geldstrafen verhängt werden können, daneben ua. auch die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat (der ihm ansonsten noch vor Strafbefehlserlass nach § 408b StPO beigeordnet wird), kann das Gericht jedoch auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festsetzen. Dies aber nur, wenn die Strafvollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird, § 407 Abs. 2, S.2 StPO.

VI.Einspruch
Unternimmt der Beschuldigte innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Strafbefehls nichts, wird dieser rechtskräftig und kann vollstreckt werden. Das richtige Rechtsmittel gegen den Strafbefehl ist der Einspruch, der beim Gericht entweder schriftlich oder bei der seiner Rechtsantragsstelle mündlich gestellt werden kann. Eine Begründung ist für den Einspruch nicht nötig. Vielmehr geht das Verfahren nun automatisch ins sog. Hautverfahren über, in welchem das Amtsgericht einen Termin für die mündliche Verhandlung festsetzt.

1. Vorteile
Der Vorteil der Einspruchseinlegung liegt zunächst darin, dass sich der Angeklagte nun in der Hauptverhandlung gegen die Tatvorwürfe verteidigen oder von einem Rechtsanwalt verteidigen lassen kann. Er kann versuchen, eigene entlastende Beweismittel (Zeugen, Urkunden.. .etc.) in die Verhandlung einzuführen, um damit einen Freispruch oder eine geringere Strafhöhe zu erreichen. Lässt er sich von einem Rechtsanwalt verteidigen, so hat dieser noch vor dem Verhandlungstermin die Möglichkeit, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen, und eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Dem Angeklagten steht es auch frei, seinen Einspruch auf bestimmte Gesichtspunkte (etwa die Tagessatzhöhe der Geldstrafe) zu beschränken. Dies hat den Vorteil, dass in der Hauptverhandlung inhaltlich nur noch über diesen Gesichtspunkt verhandelt wird, ohne das Risiko einer ungünstigeren Bewertung der Tat durch das Gericht.

Ein weiterer Vorteil einer mündlichen Verhandlung nach einem Einspruch ist der, dass der verhandelte Gegenstand später nicht noch einmal strafrechtlich verfolgt werden darf. Das gilt u.U. auch für Handlungen, die während eines längeren Tatzeitraums vorgenommen werden sind, wenn über diesen Tatzeitraum verhandelt worden ist. Dieser so genannte Strafklageverbrauch gilt zwar grundsätzlich auch, wenn kein Einspruch eingelegt wurde, allerdings kann das Verfahren in diesem Fall wieder aufgenommen werden, wenn der Verdacht besteht, dass ein Verbrechen (im Gegensatz zum weniger schwerwiegenden Vergehen) vorlag. Dieses spezielle Wiederaufnahmerisiko besteht nicht, wenn eine Hauptverhandlung stattgefunden hat.

2. Risiken
Das Risiko des Einspruchs liegt darin, dass im Strafbefehlsverfahren das sogenannte Verböserungsverbot nicht gilt. Das bedeutet, dass das Gericht in der mündlichen Verhandlung theoretisch auch auf eine höhere Strafe erkennen kann, als sie ursprünglich im Strafbefehl festgesetzt worden ist. Daneben kann es die Tat auch rechtlich ganz anders werten, was zur Folge hat, dass erheblich höhere Strafen denkbar (wenn auch nicht üblich) sind. Wenn dem Angeklagten ein Verteidiger zur Seite steht, muss es in diesem Fall noch nicht einmal den sonst unerlässlichen Hinweis nach § 265 StPO geben. Damit begibt sich der Angeklagte mit der Einspruchseinlegung in die Gefahr, die Sache buchstäblich zu verschlimmern. Sieht es also schon bei der ersten Zustellung des Strafbefehls so aus, als sei man „nochmal mit einem blauen Auge davon gekommen" ist zwar eine Einspruchseinlegung zur Akteneinsicht zwar noch immer sinnvoll. Jedoch muss dann ernsthaft über eine Rücknahme des Einspruchs (bis zur mündlichen Verhandlung jederzeit möglich) nachgedacht werden.

Erfolgt eine Rücknahme, wird der Strafbefehl automatisch rechtskräftig, und zwar ohne das Risiko einer Verschlechterung.

VII.Umgang mit dem Strafbefehl
Beim vorliegen komplizierter Rechts- oder Beweiskonstellationen ist dringend zu raten, einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen, der den Überblick über die taktisch richtige Entscheidung hat. Das selbe gilt, wenn im Strafbefehl eine Geldstrafe von über 90 Tagessätzen festgesetzt wurde, da in diesem Fall eine Eintragung ins polizeiliche Führungszeugnis erfolgt. Auch kann es sich u.U. lohnen, einen Verteidiger in Fällen mit geringer Strafhöhe zu mandatieren. Dieser wird i.d.R eine Beratung dahingehend vornehmen können, ob die Sache nicht vielleicht (notfalls unter Auflagen oder Weisungen) eingestellt werden kann. In jedem Fall ist es ratsam, einen in Strafsachen bewanderten Rechtsanwalt zumindest „einen Blick" auf den Strafbefehl werfen zu lassen.