Strafbefehl und Höhe des Tagessatzes
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Immer wieder wird die Höhe des Tagessatzes im Strafbefehl zu hoch bemessen, zumal ein Strafbefehl ohne eine Hauptverhandlung ergeht.
Dabei gelten bei der Bemessung der Höhe des einzelnen Tagessatzes feste Grundsätze. Als Basis für die Strafzumessung sieht der Gesetzgeber in § 40 Abs. 2 Satz 2 StGB das jeweilige Nettoeinkommen des Täters. Dieses umfasst alle Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit sowie aus sonstigen Einkunftsarten. Das Vermögen als solches sollte jedoch bei der Ermittlung des Einkommens von eingeschränkter Bedeutung bleiben, da die Geldstrafe im Grundsatz keine konfiskatorischen Zwecke zu verfolgen hat.
Wurden bei der Bemessung der Tagessatzhöhe wesentliche Punkte übersehen oder verkannt, so sollte innerhalb der hierfür vorgesehenen zweiwöchigen Frist Einspruch gegen den Strafbefehl – beschränkt auf die Höhe des Tagessatzes – eingelegt werden.
Bei der Frage, ob die Tagessatzhöhe korrekt ist oder nicht, sind einige Grundsätze zu beachten: Das Nettoeinkommen ist das Saldo der anzurechnenden Einkünfte und der abziehbaren Belastungen. Von den Einkünften abzuziehen sind in der Regel:
„ die laufenden Steuern, bei Unselbständigen die Sozialversicherungsbeiträge und Werbungskosten, bei Selbständigen die Betriebsausgaben und Verluste, nicht aber Abschreibungen, die einer realen Einkommensminderung nicht entsprechen. Abzuziehen sind Kranken – und Altersversicherungen sowie Versicherungsleistungen, die der Sozialversicherung der Unselbständigen vergleichbar sind. Außer Betracht bleiben grundsätzlich Schuldzinsen, wobei jedoch Zinsaufwendungen für das Eigenheim bei der Bestimmung des verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen sind. Auch Unterhaltsverpflichtungen des Täters sind angemessen zu berücksichtigen, wenn sie tatsächlich erbracht werden." (Quelle: Kommentar zum Strafgesetzbuch Tröndle/Fischer, zu § 40 StGB, Rdnr. : 13, 52. Auflage)
Ein auf die Tagessatzhöhe beschränkter Einspruch gegen den Strafbefehl verspricht gleich mehrere Vorteile:
- Mit Einführung des ersten Justizmodernisierungsgesetzes kann das Gericht nunmehr mit Zustimmung des Angeklagten, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Beschluss zur Höhe des Tagessatzes entscheiden. Eine gerichtliche Entscheidung ohne Hauptverhandlung verspricht regelmäßig, dass die Ersparnis, die ein Einspruch gegen den Strafbefehl bringen kann, nicht von den Kosten des Gerichtstermins überwogen wird.
- Bei Beschränkung auf den Beschwerdepunkt „ Tagessatzhöhe " bleibt das Gericht an den im Strafbefehl enthaltenen Strafausspruch gebunden, sodass grundsätzlich keine Verschlechterung beispielsweise zur im Strafbefehl angesetzten Tagessatzanzahl zu befürchten ist.
Dipl. – Jur. M. Kohberger
Rechtsanwalt
Austr. 9 ½
89 407 Dillingen a.d. Donau