Strafrecht aktuell: Finanzagenten gesucht Stellenangebot mit bösen Folgen

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Mit solchen oder ähnlichen Stellenangeboten ködern Kriminelle, die sich als scheinbar seriöse Finanzmanagementunternehmen ausgeben, in Jobbörsen, mittels Kleinanzeigen oder per E-Mail immer häufiger ihre ahnungslosen Opfer. Die Arbeitssuchenden werden so als „Finanzagenten“ angeworben.

Es klingt ganz einfach: Der Finanzagent muss nur sein eigenes Girokonto für Überweisungen zur Verfügung stellen. Die Geldbeträge, die er erhält, soll er schnellstmöglich ins Ausland transferieren, in der Regel durch Überweisung an eine Filiale von Western Union zur Bargeldauszahlung. Als Gründe für dieses Vorgehen werden dem Finanzagenten die Ersparnis teurer Kosten für Auslandsüberweisungen, Datenschutzgründe oder angebliche Schwierigkeiten bei der Eröffnung eines eigenen Kontos in Deutschland vorgespiegelt.

Thilo Wagner
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Üblich ist auch der Erwerb sogenannter Ukash-Karten durch den Finanzagenten. Bei Ukash handelt es sich um eine mittlerweile recht verbreitete Zahlungsmethode im Internet, bei der der Kunde online mit Bargeld zahlt, das er zuvor bei einer der Partnerfilialen einbezahlt hat. Dies ist an zahlreichen Tankstellen, Kiosken und bei vielen Einzelhändlern ganz legal möglich. Je nach Höhe der Bargeldeinzahlung erhält der Finanzagent Geld-Gutscheine (Ukash-Voucher) in entsprechender Höhe sowie eine 19-stellige Ukash-Nummer. Mit dieser Nummer kann dann online bezahlt werden, ohne dass persönliche Bank- und Kontodaten angegeben werden müssen. Der Finanzagent wird in diesem Fall angewiesen, das überwiesene Geld bei unterschiedlichen Partnerunternehmen einzubezahlen, die PIN-Codes per E-Mail an den Auftraggeber weiterzuleiten und die Ukash-Voucher zu vernichten.

Als Lohn für seine Tätigkeit darf der Finanzagent einen Anteil des Überweisungsbetrages, meist eine Provision zwischen 5 und 20 %, einbehalten.

ACHTUNG: Computerbetrug und Geldwäsche

Wer dabei auf einen schnellen Nebenverdienst hofft und sich auf dieses vermeintlich lukrative Jobangebot einlässt, erlebt früher oder später eine böse Überraschung.

Denn die auf das Konto des Finanzagenten überwiesenen Gelder stammen von Personen, die selbst Opfer betrügerischer Handlungen geworden sind. Während regulärer Überweisungsvorgänge werden die PIN und TAN Nummer des Opfers von Betrügern abgefangen. Anschließend werden die ausgespähten Daten zu der Überweisung auf das Konto des Finanzagenten genutzt. Im Ausland lassen die Betrüger sich die weitergeleiteten Beträge anonym und in bar auszahlen. Der Finanzagent dient im Prinzip lediglich dazu, die Transferwege der illegal erlangten Gelder zu verwischen. Die Hintermänner sind für die deutschen Strafverfolgungsbehörden dadurch praktisch nicht mehr zu ermitteln.

Dem Finanzagenten droht derweil nicht nur die zivilrechtliche Inanspruchnahme auf Rückzahlung des ergaunerten Geldes, sondern auch ein Strafverfahren wegen Beihilfe zum Computerbetrug und Geldwäsche.

Zivilrechtliche Haftung

Wer als Finanzagent tätig wird, muss damit rechnen, von dem Opfer des vorangegangenen Betruges oder dessen Bank auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Die Höhe der Schadensersatzzahlung wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt und bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalles.

So verurteilten das Amtsgericht München und das Landgericht Köln Finanzagenten dazu, die komplette erhaltene Summe an den rechtmäßigen Eigentümer zurückzuzahlen (AG München, Urteil vom 21.12.2006, Az. 154 C 31434/06; LG Köln, Urteil vom 05.12.2007, Az. 9 S 195/07). In einem anderen Fall verurteilte das Landgericht Itzehoe einen Finanzagenten hingegen lediglich zur Rückzahlung des von ihm einbehaltenen Vergütungsbetrages (LG Itzehoe, Urteil vom 04.11.2010, Az. 7 O 16/10). Hier konnte dem Finanzagenten ein deliktisches Verhalten nicht nachgewiesen und der Schadensersatzanspruch lediglich auf bereicherungsrechtliche Gesichtspunkte gestützt werden.

Strafbarkeit wegen Beihilfe zum Computerbetrug gemäß § 263 a, 27 Strafgesetzbuch

Die auf dem Konto des Finanzagenten eingehenden Geldbeträge stammen in der Regel aus einem vorherigen betrügerischen Vorgehen der sich seriös gebenden Jobanbieter. Das Erschleichen vertraulicher Bankdaten durch das sog. „Phishing“ erfüllt den Tatbestand des Computerbetruges nach § 263 a StGB.

Durch das Zurverfügungstellen des Kontos zum Empfang der Überweisung leistet der Finanzagent einen Mitverursachungsbeitrag zu diesem Betrug. Dies ist als objektive Hilfeleistung gemäß § 27 StGB strafbar.

Für eine Verurteilung ist jedoch erforderlich, dass der Finanzagent vorsätzlich handelte und von einem betrügerischen Hintergrund ausgegangen ist oder ausgehen musste. Dies bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, die dem Finanzagenten zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Geldes bekannt waren oder sich aufdrängen mussten. Hieran kann es fehlen, wenn der Betroffene naiv aber gutgläubig ein vermeintlich ordnungsgemäßes Geschäft gefördert hat.

Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Strafgesetzbuch

Ein Finanzagent, der das ihm zugeflossene Bankguthaben weiterleitet oder gegen Ukash-Gutscheine eintauscht, verwirklicht objektiv den Tatbestand der Geldwäsche.Eine Verurteilung erfordert dabei aber, dass der Finanzagent die Herkunft des Geldes aus einer Straftat ernsthaft für möglich hält und dies billigend in Kauf nimmt. Ausreichend ist auch, wenn der Finanzagent die Herkunft des Geldes leichtfertig, das heißt grob unachtsam nicht erkennt. Maßgeblich sind hierbei wiederum die Umstände des Einzelfalles, die dem Finanzagenten bekannt waren oder sich ihm aufdrängen mussten.

Dabei setzen deutsche Gerichte häufig strenge Maßstäbe. So verurteilte das Amtsgericht Darmstadt einen Finanzagenten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung, da ihm „im Rahmen der Globalisierung, im Rahmen der Presseberichterstattung und im Rahmen der Allgemeinbildung […]“ bekannt sein musste, „dass auf diesem Weg […] nur Schwarzgelder abgewickelt werden“ (AG Darmstadt, Urteil vom 11.01.2006, Az. 212 Ls 360 Js 33848/05).

Da Finanzagenten mit den entsprechenden Geldtransfers zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten wollen, liegt zudem regelmäßig der besonders schwere Fall der gewerbsmäßigen Geldwäsche vor, was zusätzlich strafschärfend ins Gewicht fällt.

Strafbarkeit gemäß § 54 Kreditwesengesetz (KWG)

Da Finanzagenten für ihre Tätigkeit eine Provision einbehalten, machen sie sich zusätzlich nach § 54 Kreditwesengesetz strafbar. Denn das auf Dauer angelegte oder beabsichtigte, entgeltliche Tätigwerden als Finanzagent ist grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Wer ohne Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vorsätzlich oder fahrlässig Finanzdienstleistungen erbringt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Fazit

Finger weg von dubiosen Jobangeboten! Die Hoffnung auf das schnelle Geld wird schnell nach hinten losgehen. Es drohen Strafverfahren und Schadensersatzklagen.

Während im Jahr 2008 noch 971 Verdachtsanzeigen wegen Geldwäsche registriert wurden, weil sich Kontoinhaber als Finanzagenten betätigt haben, waren es im Jahr 2009 laut Bundeskriminalamt bereits 2.394. Tendenz steigend.

Da die Strafbarkeit von den Umständen des Einzelfalles abhängig ist, sollten Sie, steht die Kriminalpolizei schon vor der Tür, unbedingt einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, bevor Sie im Rahmen einer Beschuldigtenvernehmung unbedachte Äußerungen tätigen, die Ihnen im weiteren Verlauf des Verfahrens schaden können.

Auch im Falle einer zivilrechtlichen Inanspruchnahme lohnt es sich, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Häufig können die Ansprüche mit dem Hinweis auf die kriminellen Machenschaften der Hintermänner und das bereits versickerte Geld abgewehrt werden.

WAGNER HALBE Rechtsanwälte

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