Straftat gemäß § 316 a StGB

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Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer

Straftat gemäß § 316 a StGB

Durch den Straftatbestand des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer wird sowohl das Vermögen als auch die Sicherheit des Straßenverkehrs geschützt. Es handelt sich um einen Sonderfall des Raubes und des räuberischen Diebstahls sowie der räuberischen Erpressung.

Taugliche Täter können sowohl Personen außerhalb als auch innerhalb des Fahrzeugs sein. Bei einem verkehrsbedingten Anhalten bleibt der Fahrer Kraftfahrzeugführer, unabhängig davon, ob der Motor weiterläuft oder nicht. Wenn das Fahrzeug aus anderen als verkehrsbedingten Gründen angehalten wird, endet die Eigenschaft als Kraftfahrzeugführer mit dem Ausschalten des Motors.

Unter Angriff wird eine Handlung verstanden, durch die in feindlicher Willensrichtung auf Leib, Leben oder die Entschlussfreiheit eingewirkt wird.

Die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs werden objektiv ausgenutzt, wenn der Kraftfahrzeugführer im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Fahrzeugs oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt werden kann. Im fließenden Verkehr handelt der Täter in der Regel auch mit dem subjektiv erforderlichen Ausnutzungsbewusstsein. Das gleiche gilt beim verkehrsbedingten Anhalten des Fahrzeugs mit laufendem Motor. Beim Anhalten aus anderen als verkehrsbedingten Gründen müssen neben der Tatsache, dass der Motor noch läuft, weitere verkehrsspezifische Umstände vorliegen.

Der Täter muss bei Verübung des Angriffs mit Zueignungs-, Beutesicherungs- oder Bereicherungsabsicht gehandelt haben.

Bei wenigstens leichtfertiger Verursachung des Todes eines anderen Menschen findet eine Erfolgsqualifikation Anwendung. Tat kann hier sowohl ein Angriff als auch die Raub- oder Erpressungstat sein. Auch ein Dritter ist taugliches Tatopfer. Der Tod muss spezifische Folge der Tathandlung sein.