Straftaten im Zusammenhang mit dem Computer

Mehr zum Thema: Strafrecht, Cyberkriminalität, Internetstrafrecht, Datenveränderung, Viren, Computer, Straftat, Daten
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Teil I: Datenveränderung nach § 302a StGB

Nach § 302a StGB wird derjenige bestraft, der Daten löscht, unterdrückt, unbrauchbar macht oder verändert. Der Strafrahmen liegt hier bei bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.

Häufige Begehungsweise der Datenveränderung ist z.B. das Verteilen, Einschleusen und Installieren von Viren, die das Computersystem beeinträchtigen, das sog. Browserjacking, das Einwirken auf Computer mit dem Ziel Systemabstürze und Überlastungen zu erreichen, etc.

Philipp Adam
Rechtsanwalt
Zollamtstraße 11
67663 Kaiserslautern
Tel: 0631 20400150
Tel: 0178/6860149 ( ü ä)
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Gerade diese Komplexität der Begehungsformen bietet jedoch auch gute Ansätze zur Verteidigung. Oft sind Richter und Staatsanwälte nicht besonders fit in der Materie "Internetstrafrecht". Aus diesem Grund ist es zwingend vorteilhaft, sich durch ausgewiesene Spezialisten auf dem Gebiet der "Cyberkriminalität" vertreten zu lassen. Nicht selten ist es nämlich so, dass überhaupt nicht festgestellt werden kann, wer die Datenveränderung vorgenommen hat. Auch bietet sich in vielen Verfahren recht früh die Möglichkeit an, im Rahmen einer Verständigung mit der Staatsanwaltschaft eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 153, 153a StPO zu erreichen.

Beachten Sie auch, dass sich an eine Verurteilung wegen Datenveränderung oft noch Schadensersatzforderungen anschließen. Diese können je nach Einzelfall existenzbedrohend sein.

Überlassen Sie daher nichts dem Zufall, sondern lassen Sie sich schon im Ermittlungsverfahren professionell vertreten.

Egal ob Sie in Berchtesgaden oder Flensburg wohnen, ich vertrete Sie bundesweit.

Rechtsanwalt Philipp Adam
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