Strafverfahren gegen Ärzte und andere Heilberufe

Mehr zum Thema: Strafrecht, Arzt, Abrechnungsbetrug, Bestechung, Behandlungsfehler
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Das Arztstrafrecht kommt bei fehlerhaften Behandlungen, Betrug und Veruntreuung in Betracht

Grundsätzlich lässt sich das Arztstrafrecht in die beiden großen Gebiete ärztliche Behandlungsfehler, ärztliche Kunstfehler und fehlerhafte Abrechnungen / Abrechnungsbetrug unterteilen. Die für das Arztstrafrecht relevanten Straftatbestände aus dem Strafgesetzbuch (StGB) sind mitunter fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung, gefährliche Körperverletzung, fahrlässige Tötung, Totschlag, Tötung auf Verlangen auf der einen sowie Betrug, Bestechung und Untreue auf der anderen Seite.

Ferner spielen natürlich auch die Tatbestände der Urkundenfälschung und der Urkundenunterdrückung im Arztstrafrecht eine wichtige Rolle. Jedoch wird bei weitem nicht jedes Verfahren im Bereich Arztstrafrecht aus Gründen der Strafrechtspflege geführt. Vielmehr machen sich findige Patientenanwälte die Staatsanwaltschaft zum Hilfsorgan, wenn Patientenanwälte das Arztstrafverfahren nur deswegen anstoßen, um im Rahmen eines Arztstrafverfahrens staatsanwaltschaftliche Ermittlungen und deren Ergebnisse, in einem folgenden zivilrechtlichen Schadensersatzverfahren (vom Arztstrafrecht bzw. vom Strafverfahren völlig getrennt) gezielt für sich nutzen zu können.

Neben dem eigentlichen von Polizei und Staatsanwaltschaft geführten durchaus langwierigen Strafverfahren und den daraus drohenden mitunter drastischen Rechtsfolgen (bis zu mehreren tausend Euro Geldstrafe oder z.t. bis zu 5 Jahre Gefängnis), bringt ein Ermittlungsverfahren wegen den Vorwürfen Sexueller Missbrauch, Körperverletzung, Abrechnungsbetrug, Unterschlagung oder Untreue nach § 177, § 223, § 246, § 263 und 266 des StGB  mittlerweile regelmäßig die vorstehenden Probleme mit sich.

Konfliktfeld Berufszulassung & Kammern

Unterliegt der von einem Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug Betroffene der Aufsicht einer berufsständischen Einrichtung und ist dies der Strafjustiz (Polizei, Staatsanwaltschaft, Gericht) bekannt, kann davon ausgegangen werden, dass die Justiz die zuständige Kammer über das Straf- bzw. über das Ermittlungsverfahren informieren wird.
Nach Verordnung Nr. 26 der so genannten Mitteilungen in Strafsachen (MiStra) in Verbindung mit § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 EGGVG ist die zuständige Behörde und Berufskammer bei Strafsachen gegen Angehörige der Heilberufe - namentlich bei Strafsachen gegen Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Tierärztinnen und Tierärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Hebammen und Entbindungspfleger - grundsätzlich über das Strafverfahren zu informieren, wenn der Tatvorwurf auf eine Verletzung von Pflichten schließen lässt, die bei der Ausübung des Berufes zu beachten sind. Das gleiche gilt, wenn der Tatvorwurf in anderer Weise geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Zuverlässigkeit oder Befähigung hervorzurufen.

Konfliktfeld Arbeitsplatz bei Angestellten

In bestimmten Verfahrenskonstellationen ist auch eine Durchsuchung beim Arbeitgeber des Betroffenen gem. §§ 102, 103 StPO (Strafprozessordnung) zu befürchten. Ob dies in Ihrem Fall passieren sowie ob und wie es verhindert werden kann, hängt vom Zusammenspiel einiger individueller Faktoren ab.

Problemfeld Überwachung & Durchsuchung

Im Falle einer bspw. durchgeführten Praxisdurchsuchung wird sich bei Ihnen zügig die Befürchtung einstellen, dass Sie fortan von der Polizei beobachtet bzw. überwacht, Ihre E-Mails abgefangen und/oder Ihr Telefon bzw. Handy abgehört wird. Die Anordnung derartiger Überwachungsmaßnahmen durch die Strafjustiz ist in einem äußerst komplexen Regelwerk innerhalb der Strafprozessordnung in den §§ 94 - 111p StPO (Beschlagnahme, Überwachung des Fernmeldeverkehrs, Rasterfahndung, Einsatz technischer Mittel, Einsatz Verdeckter Ermittler und Durchsuchung) normiert. Hierin werden auch die juristischen Voraussetzungen der Beschlagnahmung von Patientenunterlagen geregelt.

Problemfeld Verhandlung & Öffentlichkeit

In Strafverfahren wie diesen, die im besonderen Lichte der Öffentlichkeit stehen, wird die Staatsanwaltschaft im Regelfall bestrebt sein, nach Abschluss der Ermittlungen schnellstmöglich Anklage gegen Sie beim zuständigen Gericht  zu erheben, um so eine öffentliche Hauptverhandlung zu erreichen. Zur Vermeidung dessen wird Ihr Rechtsanwalt oder Strafverteidiger sämtliche strafprozessualen Mittel nutzen, um bereits in einem möglichst frühen Verfahrensstadium mit der Justiz ein alternatives außergerichtliches Verfahrensbeendigungsszenario zu kreieren.

Wie bereits dargestellt, vermögen diese kurzen Ausführungen lediglich einen ersten groben Überblick verschaffen.

In keinem Fall können sie eine individuelle Rechtsberatung ersetzen, da jeder Fall grundsätzlich anders gelagert und mithin anders zu handhaben ist.