Strafzumessung bei Betäubungsmitteldelikten
Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafmilderung, Betäubungsmitteldelikte, Drogen, Straftat, StrafeVertypte Strafmilderungsgründe und minder schwere Fälle
Allgemeine für das Betäubungsmittelstrafrecht typische Strafmilderungsgründe sind insbesondere Art, Menge, Wirkstoffgehalt und Verwendungszweck der Betäubungsmittel, Tatprovokation, polizeiliche Überwachung der Betäubungsmittelstraftat und Sicherstellung der Betäubungsmittel. Die unterschiedliche Gefährlichkeit von Betäubungsmitteln ist ein wesentlicher Strafzumessungsfaktor. Unterschieden wird zwischen harten Drogen (Heroin, Kokain), Drogen mit mittlerer Gefährlichkeit (Amfetamin) und weichen Drogen (Cannnabis). Die Menge der Betäubungsmittel hat neben dem Wirkstoffgehalt eine eigene Bedeutung, da sie das Geschäftsvolumen widerspiegelt. Bei Drogenkurieren ist die transportierte Art, Menge und Qualität der Betäubungsmittel in der Regel vom Vorsatz umfasst. Die Menge und Wirkstoffmenge können aufgrund vorhandener Beweisanzeichen geschätzt werden. Bei einer geringen Menge Betäubumgsmittel zum Eigenkonsum muss der Wirkstoffgehalt nicht ermittelt werden. Im Übrigen ist es nicht ausreichend nur die Qualität (sehr gut, gut, durchschnittlich, schlecht, sehr schlecht) zu benennen. Bei größeren Mengen genügt es, wenn auf Grundlage von repräsentativen Stichproben Hochrechnungen durchgeführt werden. Können keine hinreichend sicheren Feststellungen getroffen werden, ist von der Mindestqualität auszugehen. Amfetamin wird wird mit Wirkstoffkonzentrationen zwischen 5% und 80% gehandelt. Die durchschnittliche Qualität von Cannabis beträgt zwischen 5% und 8%. Die durchschnittliche Qualität von Kokain liegt bei 30%.
Vertypte Strafmilderungsgründe führen bei der Verwirklichung von Betäubungsmitteldelikten gemäß § 49 StGB fakultativ oder obligatorisch zu einer Herabsetzung der zu verhängenden Strafe. Vertypte Milderungsgründe sind das Handeln durch Unterlassen gemäß § 13 Abs. 2 StGB, der vermeidbare Verbotsirrtum gemäß § 17 S. 2 StGB, die Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB, der Versuch gemäß § 23 Abs. 2 StGB, die Beihilfe gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB, der Versuch der Beteiligung gemäß § 30 Abs. 1 S. 2 StGB und die Aufklärungshilfe gemäß § 31 BtMG. Bei Verbrechenstatbeständen gibt es im Betäubungmittelstrafrecht darüber hinaus für minder schwere Fälle immer einen Sonderstrafrahmen.
Ein minder schwerer Fall ist gegeben, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem solch erheblichen Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. In die vorzunehmende Abwägung sind sowohl die allgemeinen Strafmilderungsgründe als auch die vertypten Strafmilderungsgründe einzubeziehen. Die allgemeinen Strafmilderungsgründe werden hierdurch nicht verbraucht, sondern sind bei der Strafzumessung im engeren Sinne erneut zu berücksichtigen. Ein vertypter Milderungsgrund darf gemäß § 50 StGB bei der Strafrahmenwahl zwar nur einmal berücksichtigt werden. Das gilt aber wiederum nicht für die Strafzumessung im engeren Sinne.
Nach der Bestimmung des Strafrahmens erfolgt die Festlegung der Strafhöhe. Strafe darf dabei nur im Umfang der Schuld verhängt werden. Eine Strafe, die das für vergleichbare Fälle dieser Art übliche Maß erheblich über- oder unterschreitet, verstößt gegen das Gebot eines gerechten Schuldausgleichs. Bei mehreren Beteiligten müssen die jeweiligen Straßmaße in einem sachgerechten und nachprüfbaren Verhältnis zueinander stehen. Allerdings gibt es keine vergleichende Strafzumessung, wenn die Beteiligten durch unterschiedliche Spruchkörper abgeurteilt worden sind.
Strafrecht Betäubungsmitteldelikte mit Auslandsbezug