Tatvorwurf: Trunkenheit im Straßenverkehr

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Wer kennt es nicht: es ist mal wieder spät geworden, man hat mit Freunden beisammen gesessen und ein paar Gläser zu viel getrunken. Manch einer denkt dann schon mal: Ach, das bißchen Alkohol. Da kann ich mich doch noch hinters Steuer setzen.

Aber mit Alkohol am Steuer ist nicht zu spaßen. Was feucht-fröhlich anfängt, kann leicht mit Ärger mit den Justizbehörden enden. Wer unter Alkoholeinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet sich und Dritte. So gerät man schnell ins Visier der Polizei. Und wer dann nicht auf einem Bein balancieren oder den Finger zur Nasenspitze führen kann, muss rechtliche Konsequenzen erwarten. Es drohen Bußgeldverfahren, Führerscheinentzug und Strafverfahren.

Thilo Wagner
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Ordnungswidrigkeit nach § 24 a Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Die Teilnahme am Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss mit einem Kfz wird als Ordnungswidrigkeit geahndet, wenn bei einem Atemalkoholtest ein Atemalkoholgehalt von mehr als 0,25 mg/l oder bei einer Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von mehr als 0,5 Promille festgestellt wird.

Bei einem Ersttäter wird eine Strafe von 500 € sowie ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Im Wiederholungsfall beträgt die Strafe 1000 € und die Dauer des Fahrverbots steigt auf 3 Monate. Zudem werden jedes Mal 4 Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Bereits ab 0,3 Promille droht Strafbarkeit nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wegen Trunkenheit im Verkehr!

Nach § 316 StGB wird bestraft, wer im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug führt – wozu auch Fahrräder zählen – obwohl er dazu infolge Alkoholkonsums nicht mehr in der Lage ist.

Das Führen eines Fahrzeugs ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verboten, wenn die Gesamtleistungsfähigkeit des Fahrers durch Enthemmung sowie geistig-seelische und körperliche Ausfälle so weit herabgesetzt ist, dass er nicht mehr fähig ist, sein Fahrzeug im Straßenverkehr über eine längere Strecke auch bei plötzlichem Eintritt schwieriger Verkehrslagen durch rasches und angemessenes Verhalten sicher zu führen.

Schon eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille reicht für die Annahme einer Strafbarkeit aus – da können je nach Trinkgewohnheiten und Körpergewicht 2 Gläser Wein schnell schon zu viel sein. Zu der sogenannten relativen Fahruntüchtigkeit müssen dann alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hinzukommen, welche die Fahruntauglichkeit des Fahrers belegen. Dies kann sich zeigen durch Auffälligkeiten jeglicher Art in der Fahrweise sowie im Verhaltens- und Erscheinungsbild des Fahrers. Dies wird meist und häufig zweifelhaft durch die Aussage der Polizeibeamten belegt.

Bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille wird die absolute Fahruntauglichkeit angenommen. Bei Radfahrern beträgt der Grenzwert 1,6 Promille. Weiterer Anzeichen für Feststellung der Fahruntüchtigkeit bedarf es bei Erreichen dieses Wertes nicht.

In der Regel erwartet den Alkoholsünder eine Geldstrafe, die je nach Blutalkoholkonzentration und Ausfallerscheinung zwischen 30 und 70 Tagessätzen betragen dürfte. Darüber hinaus wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiedererteilung augesprochen. Die Sperrfrist kann bei einer Blutalkoholkonzentration bis zu 1,1 Promille etwa 9 Monate betragen, bei stärkerer Alkoholisierung auch mehr. Bei Wiederholungstätern fällt die Sperrzeit länger aus, je nachdem wieviele Vorbelastungen vorliegen und wie lange diese zurückliegen. Bei beharrlichen Wiederholungstätern ist auch die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe denkbar, sollte diese als unerlässlich zur Einwirkung auf den Täter angesehen werden.

Bei einer Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr werden außerdem 7 Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Strafbarkeit nach § 315 c StGB wegen Gefährdung des Straßenverkehrs

Schlimmer kommt es, wenn infolge des Alkoholkonsums der Straßenverkehr gefährdet wird.

Ein Zusammenstoß ist dabei nicht erforderlich. Ausreichend ist ein "Beinahe-Unfall", also eine Situation, in der es gerade noch einmal gut gegangen ist.

Zur Verwirklichung des Straftatbestandes müssen Personen oder fremde, also nicht im Eigentum des Täters stehende Sachen von bedeutendem Wert gefährdet werden. Unbedeutende Bagatellschäden sind für eine Strafbarkeit nicht ausreichend. Die maßgebliche Grenze liegt derzeit bei etwa 1.300 €.

Es muss zumindest mit einer Geldstrafe von 60 bis 100 Tagessätzen gerechnet werden. Bei Wiederholungstätern fällt die Strafe höher aus. Je nach Folge kann das Gericht auch eine Freiheitsstrafe verhängen. Außerdem wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Neuerteilung von meist deutlich über einem Jahr verhängt.

Auch im Fall einer Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs werden 7 Punkte in das Verkehrszentralregister in Flensburg eingetragen.

Hinweis:

Nicht nur vorsätzliches Handeln ist mit Strafe bedroht. Auch wer fahrlässig handelt, kann zur Rechenschaft gezogen werden. Im Falle einer Verurteilung wegen fahrlässiger Tatbegehung übernimmt die Verkehrsrechtsschutzversicherung die Kosten der Verteidigung für das Strafverfahren. Im Falle einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Tatbegehung ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, diese Kosten selbst zu tragen. Es ist daher für den Mandanten von besonderer Bedeutung, dass der Strafverteidiger wenn möglich auf eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit hinwirkt.

Hinweis für Fahrzeughalter:

Der Halter, der sein Fahrzeug dem Täter überlassen hat, kann nicht zur Rechenschaft gezogen werden.

Achtung:

Wer mehrfach mit Alkohol im Straßenverkehr auffällt oder einmal mit 1,6 Promille oder mehr erwischt wird, dem droht die Veranlassung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung. Dasselbe gilt, wenn im Verkehrszentralregister in Flensburg mehr als 17 Punkte eingetragen sind.

Fazit:

Die effektivste Vermeidung der genannten strafrechtlichen Folgen ist natürlich, ganz auf Alkohol zu verzichten, wenn man mit dem Auto unterwegs ist. Gerade zu besonderen Anlässen wie Silvester oder in der Karnevalszeit werden verstärkt Alkoholkontrollen durchgeführt. Im Zweifel sollten Sie darauf verzichten, selbst zu fahren.

Sollte es aber doch einmal zu dem Vorwurf der Trunkenheit im Straßenverkehr kommen, ist es von Vorteil, den Strafverteidiger seines Vertrauens zu Rate zu ziehen. Dieser kann darauf hinwirken, dass Sie freigesprochen werden oder dass zumindest der Strafrahmen nicht voll ausgeschöpft wird. Da es sich bei den angedrohten Strafen nicht um starre Grenzen handelt, sondern stets Einzelfallentscheidungen getroffen werden, ist hier das Geschick des Strafverteidigers gefragt.

Raum für effektive Strafverteidigung besteht durch das Vorhandensein häufiger Fehlerquellen, etwa bei dem Messverfahren zur Ermittlung der Atemalkoholkonzentration oder bei der Anordnung und Vollstreckung einer Blutentnahme zur Bestimmung der Blutalkoholkonzentration. So muss beispielsweise zwischen dem Trinkende und der Atemalkoholmessung eine Wartezeit von 20 Minuten eingehalten werden. Häufig wird bei der Bestimmung der Blutalkoholkonzentration auch ein eventueller Nachtrunk nicht berücksichtigt. Die Entnahme einer Blutprobe muss grundsätzlich von einem Richter angeordnet werden, Polizeibeamte dürfen dies nur ausnahmsweise.

Bereits vor einer Verurteilung des Mandanten können verschiedene Maßnahmen wie etwa Nachschulungen veranlasst werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die mutmaßlich fehlende Geeignetheit des Alkoholsünders zur Teilnahme am Straßenverkehr zu beseitigen und ihm so möglichst schnell zur Wiedererlangung seiner Fahrlerlaubnis zu verhelfen. 

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