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Mehr zum Thema: Strafrecht, Strafverfahren, Telekommunikation, Abhören, StPO, Ermittlungsverfahren
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Die Überwachung des Telefons im Strafverfahren

Ob man nun eine Überwachung des Telefons oder Mobiltelefons an einem Knacken aufdecken kann oder nicht – wohl eher nicht, es sei denn Sie sind Darsteller in einem Krimi aus den neunziger Jahren – soll nicht Thema dieses Artikels sein.

Wer sich fragt ob sein Telefon abgehört wird oder nicht, geht am Besten zu einem Strafverteidiger seiner Wahl und dieser wird herausfinden ob ein Ermittlungsverfahren läuft und welche Maßnahmen darin getroffen wurden.

Rechtsgrundlage der Überwachung von Telekommunikation ist § 100a StPO.

Nach § 100b I StPO ist der Richter, bei Gefahr im Verzug auch die StA zuständig. Die Anordnung tritt in letzterem Fall außer Kraft, wenn nicht innerhalb von 3 Tagen eine richterliche Bestätigung ergeht (§ 100b I 3 StPO). Die Höchstdauer der Maßnahme beträgt 3 Monate, kann aber verlängert werden (§ 100b II 4, 5 StPO). Die Betroffenen sind von der Überwachung nachträglich zu benachrichtigen (§ 101 IV 1 StPO).

Um überhaupt an eine rechtmäßige Überwachung der Telekommunikation zu denken müssen bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer einer der folgenden Straftatbestände in Betracht kommt:

Aus dem Strafgesetzbuch:

- Straftaten des Friedensverrats, des Hochverrats und der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates sowie des Landesverrats und der Gefährdung der äußeren Sicherheit nach den §§ 80 bis 82, 84 bis 86, 87 bis 89a, 94 bis 100a,

- Abgeordnetenbestechung nach § 108e,

- Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h,

- Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach den §§ 129 bis 130,

- Geld- und Wertzeichenfälschung nach den §§ 146 und 151, jeweils auch in Verbindung mit § 152, sowie nach § 152a Abs. 3 und § 152b Abs. 1 bis 4,

- Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in den Fällen der §§ 176a, 176b, 177 Abs. 2 Nr. 2 und des § 179 Abs. 5 Nr. 2,

- Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- und jugendpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 1 bis 3, § 184c Abs. 3,

- Mord und Totschlag nach den §§ 211 und 212,

- Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a, 234, 234a, 239a und 239b,

- Bandendiebstahl nach § 244 Abs. 1 Nr. 2 und schwerer Bandendiebstahl nach § 244a,

- Straftaten des Raubes und der Erpressung nach den §§ 249 bis 255,

- gewerbsmäßige Hehlerei, Bandenhehlerei und gewerbsmäßige Bandenhehlerei nach den §§ 260 und 260a,

- Geldwäsche und Verschleierung unrechtmäßig erlangter Vermögenswerte nach § 261 Abs. 1, 2 und 4,

- Betrug und Computerbetrug unter den in § 263 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 263 Abs. 5, jeweils auch in Verbindung mit § 263a Abs. 2,

- Subventionsbetrug unter den in § 264 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Falle des § 264 Abs. 3 in Verbindung mit § 263 Abs. 5,

- Straftaten der Urkundenfälschung unter den in § 267 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen und im Fall des § 267 Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 268 Abs. 5 oder § 269 Abs. 3, sowie nach § 275 Abs. 2 und § 276 Abs. 2,

- Bankrott unter den in § 283a Satz 2 genannten Voraussetzungen,

- Straftaten gegen den Wettbewerb nach § 298 und, unter den in § 300 Satz 2 genannten Voraussetzungen, nach § 299,

- gemeingefährliche Straftaten in den Fällen der §§ 306 bis 306c, 307 Abs. 1 bis 3, des § 308 Abs. 1 bis 3, des § 309 Abs. 1 bis 4, des § 310 Abs. 1, der §§ 313, 314, 315 Abs. 3, des § 315b Abs. 3 sowie der §§ 316a und 316c,

- Bestechlichkeit und Bestechung nach den §§ 332 und 334,

Aus der Abgabenordnung:

- Steuerhinterziehung unter den in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 genannten Voraussetzungen,

- gewerbsmäßiger, gewaltsamer und bandenmäßiger Schmuggel nach § 373,

- Steuerhehlerei im Falle des § 374 Abs. 2,

Aus dem Arzneimittelgesetz:

Straftaten nach § 95 Abs. 1 Nr. 2a unter den in § 95 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Voraussetzungen,

Aus dem Asylverfahrensgesetz:

- Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84 Abs. 3,

- gewerbs- und bandenmäßige Verleitung zur missbräuchlichen Asylantragstellung nach § 84a,

Aus dem Aufenthaltsgesetz:

- Einschleusen von Ausländern nach § 96 Abs. 2,

- Einschleusen mit Todesfolge und gewerbs- und bandenmäßiges Einschleusen nach § 97,

Aus dem Betäubungsmittelgesetz:

- Straftaten nach einer in § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 in Bezug genommenen Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen,

- Straftaten nach den §§ 29a, 30 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 sowie den §§ 30a und 30b,

Aus dem Waffengesetz:

- Straftaten nach § 51 Abs. 1 bis 3,

- Straftaten nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe c und d sowie Abs. 5 und 6.

Vorliegend enthält die Auflistung nur einschlägige Straftaten. Diese sind aber abschließend.

Würde trotzdem eine Abhörung stattfinden, wären die Ergebnisse und Ermittlungsansätze gegenüber dem Beschuldigten (nicht gegenüber Dritten) unverwertbar und die gesammelten Unterlagen und Beweismittel müssten an ihn herausgegeben, Daten und Notizen der Verfolgungsbehörden gegen den Beschuldigten müssten vernichtet werden.