Uneidliche Aussage trotz mehrfacher Vereidigung

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Handelt es sich um eine einheitliche Zeugenaussage, auch wenn sie im Laufe der Hauptverhandlung mehrmals abgeschlossen und der Zeuge vereidigt wurde, so bedarf es nach der letzten Vernehmung einer neuen Entscheidung über die Vereidigung, die sich dann auf die gesamte bis dahin erstattete Aussage bezieht.

Unterbleibt die letzte Vereidigungsmöglichkeit , ist somit die gesamte Aussage als uneidlich anzusehen.

Im Verlauf eines Mordverfahrens wurden Herr F und  Herr B an mehreren Verhandlungstagen als Zeugen vernommen.

Sie sagten am 3.  sowie am 5. Verhandlungstag zugunsten des Angeklagten unerkannt falsch aus, und wurden vom Vorsitzenden in beiden Fällen vereidigt.

Am 7. Verhandlungstag werden sie zum dritten Mal vernommen, da der Vorsitzende aber mittlerweile von einer Falschaussage ausgeht, unterlässt er es, gemäß § 60 Nr. 2 StPO, die Zeugen (erneut) zu vereidigen.

Wie haben sich die Zeugen strafbar gemacht ? Haben sie durch ihre falschen eidlichen Aussagen am 3. und 5. Verhandlungstag falsch geschworen und am 7. Tag uneidlich falsch ausgesagt oder sind ihre Aussagen rechtlich als Einheit zu behandeln und damit insgesamt als eine einzige falsche uneidliche Aussage ?

Wie schon oben dargestellt, ist letzteres der Fall. Da die Zeugen mehrmals zu ein und derselben Tat vernommen wurden, liegt auch nur eine einzige Aussage vor.

Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn eine sog. Teilvereidigung möglich war.

Dies ist  u.a. dann gegeben, wenn innerhalb einer Aussage verschiedene Taten behandelt werden, die jedoch nicht in einem inneren Zusammenhang miteinander stehen.

 Ebenso kann ein Eid weder auf einzelne Bekundungen noch auf zeitlich getrennte Abschnitte eines Tatsachenkomplexes beschränkt werden.

 Zusammenfassend ist also festzuhalten, dass für die Beurteilung der Strafbarkeit eines Zeugen wegen Meineids oder falscher uneidlicher Aussage, grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Vernehmung zu blicken ist. Unterbleibt eine Vereidigung, liegt kein Meineid vor, unerheblich, was zuvor geschehen ist.