Verbreiten kinderpornographischer Schriften

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Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist in § 184 b StGB unter Strafe gestellt.
Der § 184 b Abs.1 StGB lautet: Wer pornographische Schriften ( § 11 Abs. 3 ), die sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern ( §176 Abs. 1 ) zum Gegenstand haben (kinderpornographische Schriften), 1. verbreitet, 2. öffentlich ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht oder 3. herstellt, bezieht, liefert (.. .) wird mit Freiheitsstarfe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Im Rahmen der strafrechtlichen Beratung wird immer wieder gefragt, was unter "Verbreiten" im Sinne des § 184 b StGB zu verstehen ist:

Steffen Lindberg
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Grundsätzlich setzt ein "Verbreiten" nach § 184 b Abs. 1 Nr. 1 StGB  voraus, dass die kinderpornographische Schrift oder Datei gegenständlich an eine nicht mehr individualisierbare Zahl von Personen weitergegeben wird.  Auf die tatsächliche Kenntnisnahme durch Dritte kommt es hingegen nicht an. Es langt ein "Auf den Weg bringen"; BGH 13, 257. Insbesondere liegt ein "Verbreiten" auch dann vor, wenn ein Versenden an so zahlreiche Einzelpersonen erfolgt, dass der Kreis derer, die Kenntnis erhalten, nicht mehr kontrollierbar ist; BGH 13, 257. 

Die Weitergabe an eine bestimmte Person ist nach BGH 19, 63,71 nur dann ein "Verbreiten", wenn damit die Schrift bereits auf den Weg zu einer nicht mehr kontrollierbaren Zahl von Personen gebracht wurde.

Ein Verbreiten von Datenspeichern mit kinderpornographischem Inhalt ist im Übrigen nicht nur gegeben, wenn das Speichermedium selbst, etwa als externe Festplatte oder CD körperlich einem unbestimmbaren personenekreis zugänglich gemacht wird. Es reicht prinzipiell aus, dass die Datei elektronisch übertragen wird und im Arbeitsspeicher eines Rechners angekommen ist. Gleichgültig ist, ob dies im Weg des Upload oder Download erfolgt; BGH 47, 55, 59f.

Die Einzellfallrechtsprechung zu dem Thema Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist äußerst umfangreich und komplex. Es kommt stets auf die konkreten Tatumstände an.

Der § 184 b Abs 1 Nr. 2 StGB befasst sich mit dem öffentlich Zugänglichmachen der Darstellungen. Hierzu zählt u.a. das Einstellen auf die eigene Homepage mit der Möglichkeit des jederzeitigen Zugriffs. Problemfelder bestehen hier regelmäßig beim Anbieten in geschlossenen Benutzergruppen oder in Zusammenhang mit Tauschbörsen.

Generell gilt, dass die Ermittlungsbehörden und die Strafjustiz bei dem Vowurf Kinderpornographie empfindlich reagiert. Im Zweifel ist daher in Grenzfällen eher mit einer Strafbarkeit zu rechnen.

Nach § 184 Abs. 1 Nr. 3 StGB sind auch Tätigkeiten unter Strafe gestellt, die als Vorbereitsungshandlungen des Verbreites oder Zugänglichmachens zu werten sind. Unter anderem erfasst dies Fälle der Ankündigung oder das Unternehmen des Ausfuhr.

Straferschwernisse kommen gem. § 184 b Abs. 3 StGB noch gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln vor. Hier liegt die gesetzlich normierte Strafe dann bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

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