Verhaltensregeln für Unfallbeteiligte zu Vermeidung des Vorwurfs der Unfallflucht

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Der folgende Artikel befasst sich mit dem Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort. Es wird aufgezeigt, wie sich Betroffene verhalten sollten.

Im Straßenverkehr knallt es schneller als man denkt. Völlig nachvollziehbar und menschlich verständlich ist es, dass Betroffene zunächst erschrecken. Viele sehen die Lösung in der Flucht. Dies kann gravierende Folgen haben.

Wie sollte ich mich als Unfallbeteiligter verhalten, damit ich mich nicht strafbar mache?

Die Antwort auf diese Frage ist relativ einfach: Sie müssen warten! Den Unfallort dürfen Sie erst dann verlassen, wenn Sie zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung Ihrer Person, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung durch Ihre Anwesenheit und durch die Angabe, dass Sie an dem Unfall beteiligt sind, ermöglicht haben.

Ein Schuldeingeständnis kann von Ihnen nicht erwartet werden. Sie können die Wartezeit verkürzen, indem Sie die Polizei benachrichtigen und die Aufnahme Ihrer Personalien durch die Polizei ermöglichen. Ein Zettel mit Ihren Personalien an die Windschutzscheibe des anderen Fahrzeuges anzubringen, reicht nicht aus.

Wer ist "Unfallbeteiligter" nach dem Gesetz?

"Unfallbeteiligter" ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.

Welche rechtlichen Folgen zieht eine Unfallflucht nach sich?

Der § 142 StGB sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Daneben droht die Entziehung der Fahrerlaubnis unter Verhängung einer Sperrfrist oder die Verhängung eines Fahrverbots von bis zu drei Monaten.

Im Übrigen wird Ihre Kfz-Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz im Innenverhältnis versagen, d.h. Sie wird den Betrag, der an die Gegenseite zur Schadensregulierung gezahlt worden ist, von Ihnen erstattet verlangen.

Wie sollte ich mich verhalten, nachdem ich eine Unfallflucht begangen habe?

1. Bei Unfällen außerhalb des fließenden Verkehrs, der ausschließlich nicht bedeutenden Sachschaden zur Folge hat: Hier gibt es eine Ausnahmevorschrift, die dem Gericht ermöglicht die Strafe zu mildern oder ganz von der Bestrafung abzusehen, wenn der Täter innerhalb von vierundzwanzig freiwillig die Feststellungen nachträglich ermöglicht. Der Anwendungsbereich dieser Norm ist gering.

2. Bei allen anderen Unfälle: Nachträgliches Ermöglichen der Feststellungen kann sich allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zu Ihren Gunsten auswirken. Vor einer Bestrafung sind Sie dadurch aber nicht geschützt.

Daher kann Mandanten, die von einem gegen Sie geführten Ermittlungsverfahren Kenntnis erlangen nur geraten werden, dass Sie zunächst einmal von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und einen Rechtsanwalt mit der Akteneinsicht beauftragen.

Hintergrund ist, dass Verurteilungen wegen Unfallflucht oft ohne Einlassung des Beschuldigten nicht erfolgen können, da in der Akte nicht genügend Beweismittel vorhanden sind. Oft sind nur vage Täterbeschreibungen in der Akte vorhanden, wo Anzeigenerstatter mitteilen, dass "eine junge Frau" oder ein "älterer Herr" gefahren ist. Dies reicht im Normalfall oft nicht für eine Verurteilung.

Sie müssen nicht bei Ihrer eigenen Überführung nicht aktiv mitwirken. Ihre nahen Angehörigen haben ein Zeugnisverweigerungsrecht.

Bevor Sie also mit der Polizei sprechen und zu Ihrer eigenen Überführung beitragen, suchen Sie lieber einen Strafverteidiger auf und lassen Sie sich beraten.