Verjährung bei § 184b StGB – Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie

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Der Autor hat sich als Fachanwalt für Strafrecht auf die Strafverteidigung im Sexualstrafrecht und hier insbesondere auch auf Strafverfahren im Bereich des § 184b StGB bzw. beim Tatvorwurf Besitz und Verbreitung von Kinderpornografie spezialisiert. In zahlreichen Fachbeiträgen wurde auf die rechtlichen und faktischen Besonderheiten und die speziellen Fragestellungen eingegangen, welche gerade in diesem Deliktsbereich vorhanden sind. Hierzu zählt u. a. das in nahezu keinem anderen Bereich des Strafrechts bereits der Vorwurf für sich genommen – wohlgemerkt unabhängig davon, ob zutreffend oder unzutreffend erhoben – eine derart stigmatisierende und existenzvernichtende Wirkung haben kann. Neben Diskretion und Engagement gehören daher auch Fachkenntnis sowie die permanente Befassung mit den gesetzgeberischen und juristischen Entwicklungen in diesem Bereich zu den Grundvoraussetzungen einer effektiven und erfolgreichen Strafverteidigung. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht verteidigt bundesweit bei Verfahren wegen Kinderpornografie.

Die Verjährung spielt im Sexualstrafrecht eine zentrale Rolle. Gerade beim Vorwurf nach § 184b StGB, also beim Besitz oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte, stellt sich für Betroffene häufig die Frage, wie lange ein solcher Vorwurf überhaupt strafrechtlich verfolgt werden kann. Als Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf Sexualstrafrecht berate und verteidige ich seit vielen Jahren Mandanten bundesweit in genau solchen Verfahren. Dabei zeigt sich regelmäßig, dass das Thema Verjährung ein entscheidender Punkt in der Verteidigungsstrategie sein kann.

Steffen Lindberg
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
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Bedeutung für Betroffene

Wer mit einem Ermittlungsverfahren wegen § 184b StGB konfrontiert wird, erlebt meist einen massiven Einschnitt in sein Leben. Schon der Anfangsverdacht, etwa nach einer Hausdurchsuchung, führt zu erheblichen Belastungen im privaten und beruflichen Umfeld. Häufig rücken dann Fragen in den Vordergrund, die für Laien schwer zu beantworten sind: Wie lange kann die Staatsanwaltschaft tätig werden? Gibt es eine zeitliche Grenze für eine Anklage? Kann ein altes Verhalten überhaupt noch verfolgt werden? Genau hier setzt die Verjährung an.

Rechtliche Einordnung

Der Tatbestand des § 184b StGB umfasst verschiedene Handlungen im Zusammenhang mit kinderpornografischen Inhalten. Strafbar sind unter anderem das Herstellen, Verbreiten, Zugänglichmachen, Besitzen und Sich-Verschaffen solcher Dateien. Die Strafrahmen sind unterschiedlich ausgestaltet, wobei bereits der reine Besitz eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren hat. Beim gewerbsmäßigen Handeln oder beim Verbreiten sieht der Gesetzgeber allerdings deutlich höhere Strafen vor. So beginnt bei der Verbreitung die Strafe bei 6 Monaten und reicht bis 10 Jahre.

Die Höhe der Strafandrohung ist entscheidend für die Berechnung der Verjährungsfrist. Denn das Gesetz (§ 78 StGB) knüpft die Dauer der Verjährung an das mögliche Höchstmaß der Strafe.

Verjährungsfristen im Einzelnen

Für die Praxis bedeutet dies:

  • Handlungen, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als 1 Jahr bis 5 Jahren bedroht sind, verjähren diese nach 5 Jahren. Dies betrifft insbesondere Fälle des Besitzes von Kinderpornografie.
  • Liegt die Strafandrohung der Höchststrafe bei mehr als 5 bis 10 Jahren, liegt die Verjährung bei 10 Jahren. Dies betrifft insbesondere Tatvorwürfe der Verbreitung von Kinderpornografie.

Beginn und Unterbrechung der Verjährung3

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit der Beendigung der Tat zu laufen. Bei Besitzdelikten wird oft auf den Zeitpunkt abgestellt, an dem die Dateien nicht mehr verfügbar sind, also beispielsweise nach dem Löschen oder dem Verlust des Datenträgers. Das kann im Einzelfall zu schwierigen Abgrenzungsproblemen führen, insbesondere wenn die Daten rekonstruiert bzw. wiederhergestellt werden können.

Hinzu kommt, dass die Verjährung durch verschiedene Maßnahmen unterbrochen werden kann, etwa durch die erste Vernehmung des Beschuldigten, die Erhebung der öffentlichen Klage oder den Erlass eines Haftbefehls. Jede Unterbrechung lässt die Frist von Neuem beginnen, sodass eine genaue Berechnung oft kompliziert ist und juristische Expertise erfordert.

Besonderheiten und Risiken

Ein häufiges Problem in der Praxis ist, dass Betroffene gar nicht wissen, ob und wann eine mögliche Tat beendet war. Dateien können auf Festplatten oder in Cloud-Speichern lange Zeit unbemerkt vorhanden sein. Auch automatische Backups führen dazu, dass eine angeblich gelöschte Datei noch existiert. Dadurch kann die Staatsanwaltschaft auch Jahre später noch auf Beweismaterial stoßen.

Verteidigungsstrategien bei drohender Verjährung

In meiner Arbeit als Strafverteidiger prüfe ich in jedem Verfahren nach § 184b StGB zunächst genau, ob eine Verjährung eingetreten ist oder ob zumindest Teilbereiche eines Tatvorwurfs nicht mehr verfolgt werden dürfen. Dies kann beispielsweise dazu führen, dass ein Verfahren ganz oder teilweise eingestellt wird.

Ein häufiger Fehler ist es, in einer polizeilichen Vernehmung vorschnell Angaben zum Tatzeitpunkt oder zur Dauer des Besitzes zu machen. Solche Aussagen können für die Berechnung der Verjährungsfrist entscheidend sein und später gegen den Beschuldigten verwendet werden. Deshalb rate ich dringend dazu, ohne anwaltliche Beratung keinerlei Angaben zur Sache zu machen.

Als Fachanwalt für Strafrecht erarbeite ich für meine Mandanten eine individuelle Verteidigungsstrategie. Dazu gehören die sorgfältige Prüfung der Verjährungsfristen, die Analyse der Beweislage und die Frage, ob Verfahrensfehler vorliegen. Ziel ist es regelmäßig, eine frühzeitige Verfahrenseinstellung zu erreichen und eine öffentliche Hauptverhandlung zu vermeiden.

Fazit

Die Verjährung bei § 184b StGB ist komplex und hängt stark von der Tatvariante, der Strafandrohung und möglichen Unterbrechungen ab. Für Beschuldigte kann eine eingetretene Verjährung die schnellste Möglichkeit sein, ein belastendes Strafverfahren zu beenden. Gleichzeitig zeigt die Erfahrung aber, dass die Verjährungsberechnung im Einzelfall äußerst komplex sein kann.

Wenn Sie vom Vorwurf des Besitzes oder der Verbreitung von Kinderpornografie gem. § 184b StGB betroffen sind, stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht bundesweit zur Verfügung. Im Falle der Durchsuchung oder der Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wg. § 184b StGB können Sie mich unter +49 621 122 2275 oder info@strafverteidiger-lindberg.de kontaktieren, um möglichst schnell und diskret eine rechtliche Unterstützung zu erhalten und eine effektive Strafverteidigung zu beginnen.

Wenn Sie vom Vorwurf des § 184b StGB betroffen sind, stehe ich Ihnen als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht in Mannheim und bundesweit zur Seite. Kontaktieren Sie mich unter +49 621 1 22 22 75 oder info@strafverteidiger-lindberg.de, um schnell und diskret rechtliche Unterstützung zu erhalten.