Verlust der Approbation durch eine Steuerhinterziehung

Mehr zum Thema: Strafrecht, Arzt, Anzeige, Approbation, Steuerhinterziehung, Polizei
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
6

Es geht manchmal einfacher als man denkt

Zugegebenermaßen ist der Titel dieses Beitrags etwas reißerisch, trifft dennoch im Kern deswegen zu, als dass das Strafverfahren nicht umsonst von dem Verfasser als „juristische Vorhut" betitelt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof München bestätigte erst kürzlich erneut durch Beschluss (Aktenzeichen 21 ZB 16.436), dass aufgrund eines Strafverfahrens durchaus auch die Approbation entzogen werden kann, obschon zunächst die verurteilte Tat nicht direkt in Beziehung mit der Approbation steht.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Zahnarzt wegen einer Steuerhinterziehung verurteilt und bekam anschließend die Approbation mit Bescheid vom 25. September 2013 durch die Regierung von Oberbayern widerrufen.

Strafrechtliche Verfehlungen eines Mediziners können die Unwürdigkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 i. V. m. § 3 Abs. 1, S. 1, Nr. 2 Bundesärzteordnung begründen und den Widerruf der Approbation zur Folge haben. Das Tatbestandsmerkmal der Unwürdigkeit konkretisierte bereits das Bundesverwaltungsgericht dahingehend, „dass derjenige Mediziner unwürdig ist, der ein Fehlverhalten gezeigt hat, das mit dem Berufsbild und den allgemeinen Vorstellungen von der Persönlichkeit eines Arztes schlechthin nicht zu vereinbaren ist, und der daher nicht mehr das Ansehen und das Vertrauen besitzt, das für die Ausübung des Berufes unabdingbar nötig ist".

So entschied der Verwaltungsgerichtshof in dem vorliegenden Fall, dass die Regierung zutreffend erkannt habe, dass es sich bei der von dem Zahnarzt begangenen Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO um ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne der Rechtsprechung handeln würde und diese Verfehlung eine Berufsunwürdigkeit begründet.

Dieser Fall zeigt sehr deutlich, dass auch bei einer „berufsfremden Handlung" mit einer relativ geringen Strafe und einem Geständnis (kleinere Haftstrafe auf Bewährung) trotzdem ein Widerruf der Approbation droht.

Dem Strafverfahren kommt also im Hinblick auf das Approbationsverfahren entscheidende Bedeutung zu.

Die Praxis zeigt, dass Ärzte meistens nur dann mit ausreichender Wachsamkeit agieren, wenn ihnen strafrechtliches Vergehen zur Last gelegt wird, welches unmittelbar aus dem Behandlungsverhältnis zum Patienten resultiert. Der Problembewusstseinshorizont wird jedoch zunehmend kleiner, je weiter das strafrechtlich relevante Verhalten sich vom Kernbereich der ärztlichen Tätigkeit entfernt.

Beispiele strafrechtlicher Verurteilung welche eine Unwürdigkeit begründen sind unter anderem: Mord, Anstiftung zum Mord, Totschlag, Brandstiftung, sexueller Missbrauch, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften, vorsätzliche Körperverletzung Körperverletzungen durch Impfungen ohne Indikation bzw. vorherige Aufklärung, sexuelle Beleidigung, Honorar- und Abrechnungsbetrug zulasten der gesetzlichen Krankenkassen, gewerbsmäßiger Betrugs und Urkundenfälschung.

Einem im Raum stehender Fahrlässigkeitsvorwurf sorgt zumeist für keine Unwürdigkeit. Etwas anderes gilt dann, wenn der Behandlungsfehler und der daraus resultierende Gesundheitsschaden des Patienten im Zusammenhang mit einem berufsrechtlich relevanten Fehlverhalten, wie zum Beispiel: Betäubungsmittelkonsum während der Behandlung steht.

Die Trunkenheitsfahrt eines Arztes dürfte nur dann als relevanter Verstoß anzusehen sein, wenn sie entweder im Zusammenhang mit der Berufsausübung steht oder wenn sie nach den gesamten Umständen des Einzelfalles geeignet ist, das Ansehen des ärztlichen Berufsstandes erheblich zu beschädigen.

Der Arzt kann sich somit schnell in großer Entscheidungsnot befinden. Zum einen möchte er ein aufwändiges und aufsehenerregendes Strafverfahren vermeiden, zum anderen kann aber durch ein Geständnis, einer kurzen Verhandlungsphase und einer vermeintlich geringen Strafe, der Widerruf der Approbation drohen.

In solchen Fällen darf in keinem Fall eine pauschale Strafverteidigungsstrategie für das Strafverfahren das Ziel sein. Erst mit Weitblick und umfassender Prüfung etwaiger Rechtsfolgen außerhalb des Strafprozesses kann eine ideale Verteidigungsstrategie entwickelt werden.