Vermögensdelikte: Der Straftatbestand der Untreue

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§ 266 StGB: Welche Voraussetzungen müssen vom Täter bei einer Untreuestraftat erfüllt sein?

Die Untreue ist sicherlich der Tatbestand, der derzeit neben den Korruptionsdelikten in aller Munde ist. Doch was ist Untreue im Sinne des § 266 Strafgesetzbuch (StGB) eigentlich?

Die Tatbestandsmerkmale der Untreue

Im Einzelnen enthält § 266 StGB folgende Tatbestandsmerkmale:

  • Der Täter muss die Möglichkeit haben, über fremdes Vermögen rein tatsächlich oder rechtlich zu verfügen.

Das ist z.B. derjenige, der in eigener Verantwortung die Bar-Kasse eines Unternehmens führt.

  • Den Täter muss eine Treuepflicht, d.h. eine Vermögensbetreuungspflicht, treffen.

Den Täter muss also die (Haupt-)Pflicht treffen, Vermögensnachteile vom betreuten Vermögen abzuwenden. Diese Vermögensbetreuungspflicht kann sich aus Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft ergeben. Der Täter muss hinsichtlich des betreuten Vermögens einen eigenen Ermessensspielraum haben.

Beispiele für Täterpersonen mit Ermessensspielraum

  1. Der Geschäftsführer einer GmbH für die GmbH;
  2. Der Einkäufer mit eigener Entscheidungskompetenz für seinen Arbeitgeber;
  3. Der faktische Geschäftsführer einer GmbH. Der Gesellschafter einer GmbH hat grundsätzlich keine Treuepositionen gegen die Kapitalgesellschaft. Anders ist es allerdings, wenn er faktischer Geschäftsführer ist, denn dann hat er Möglichkeit, in den Geschäftsablauf einzugreifen. Auch bei Gesellschafterbeschlüssen, die das Haftungsvermögen betreffen, kann eine Treueposition gegeben sein.
  • Tathandlung: Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht.

Erfasst sind tatsächliche Handlungen (Weggabe von Gegenständen), Rechtshandlungen (Bestellungen von Grundschulden); Unterlassen fällt ebenfalls dadrunter, wenn gebotenes Handeln unterlassen wird.

Problem Risikogeschäfte: Grundsatz ist, dass 266 I StGB keine "Misserfolgs-Haftung" für wirtschaftliche Wagnisse fixieren soll. Eine Verletzung der Treuepflicht liegt jedoch dann vor, wenn formelle Erfordernisse (z.B. Zustimmungserfordernisse) fehlen oder wenn der geschäftliche Erfolg von bloßen Zufällen abhängt.

Keine Untreue ohne Vermögensschaden

  • Vermögensnachteil bei dem zu betreuenden Vermögen.

Bei dem betreuten Vermögen muss ein Vermögensschaden eingetreten sein.

Für den Eintritt eines Gefährdungsschadens ist ausreichend, wenn dadurch konkrete Vermögensgefährdung vorliegt – z.B. Abtretung einer Grundschuld an einen gutgläubigen Zessionar oder die Verwendung anvertrauten Vermögens zur Absicherung eigener Kredite.

  • Der Täter wollte die Tat oder nahm den Vermögensnachteil des betreuten Vermögens billigend in Kauf.