Versicherungsbetrug und Versicherungsmissbrauch
Mehr zum Thema: Strafrecht, Versicherungsbetrug, Versicherungsmissbrauch, Arten, VersicherungDie häufigsten Arten des Versicherungsbetrugs
Die Versicherungen plagen unehrliche Bürger: Pro Jahr entstehen durch Versicherungsbetrug und -missbrauch Schäden in Höhe von etwa 4 Milliarden Euro. Dabei ist vielen gar nicht so recht klar, dass Versicherungsbetrug – wie der Name schon sagt – ein Betrug ist und als solcher auch bestraft wird.
Gerade wenn es um die Täuschung der Privathaftpflichtversicherung, der Hausratsversicherung oder der Kfz-Versicherung geht, ist das Unrechtsbewusstsein bei vielen nicht sehr groß. Schließlich zahlt man doch auch regelmäßig viel Geld, damit man gut versichert ist. Meistens werden falsche Angaben zum Tathergang und/oder zur Schadenshöhe gemacht, Schäden erfunden oder Belege gefälscht. „Freundschaftsdienste" sind immer beliebt.
seit 2010
Am häufigsten kommen folgende Varianten in Betracht:
– Schäden an elektrischen Geräten und (vor allem!) an Smartphones
– Schäden an Brillen
– Autodiebstahl (Bsp.: Ein Freund stiehlt den Pkw des Versicherten und verkauft ihn im Ausland. Der Versicherte erhält die Ersatzleistung.)
– Autobumser (absichtliche Herbeiführung oder Vortäuschung eines Unfalls)
– Fälschung von Belegen.
Allerdings sollte sich jeder im Klaren sein: Sowohl Versicherungsbetrug als auch Versicherungsmissbrauch ist strafbar – und nicht selten kommen die Versicherungen hinter die Tricksereien. So dürfen Versicherungen nach der Rechtsprechung des BGH verdeckt ermitteln, wenn sie einen konkreten Verdacht für einen möglichen Versicherungsbetrug haben (BGH IV ZR 274/06), solange die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig bzgl. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen sind (BVerfG 1 BvR 2027/02).
Voraussetzungen von Versicherungsbetrug und -missbrauch
Der Versicherungsbetrug ist als solcher gesetzlich nicht explizit geregelt, sondern stellt einen Sonderfall des Betruges (§ 263 StGB) dar. Der Versicherungsmissbrauch hingegen ist in § 265 StGB normiert.
Der Versicherungsbetrug hat also die gleichen Voraussetzungen wie der Betrug. Kurz gesagt muss es also durch die Täuschung über Tatsachen ein Irrtum bei der Versicherung hervorgerufen werden, der zu einem Vermögensschaden (Zahlung der Versicherungssumme) führt. Der Täter muss alle Umstände kennen und sich auf der Grundlage seiner Täuschungshandlung bereichern wollen.
Beim (Versicherungs-)Betrug tritt der Täter gegenüber der Versicherung in Erscheinung; er täuscht sie durch falsche Angaben. Beim Versicherungsmissbrauch hingegen wird die Strafbarkeit vorverlagert. Hierfür genügt bereits, dass der Täter die Sache beschädigt, zerstört oder beiseiteschafft, in der Absicht, eine Versicherungsleistung zu erhalten. Einer tatsächlichen Täuschung bzw. eines tatsächlichen Täuschungsversuchs unmittelbar gegenüber der Versicherung bedarf es nicht. Es kommt auch nicht darauf an, ob sich der Täter den Versicherungsfall als sicher oder nur möglich vorstellt.
Für die Strafbarkeit nach § 263 StGB (Betrug) hingegen muss eine Schadensmeldung bei der Versicherung eingereicht worden sein. Je nachdem, ob es zur Zahlung der Versicherungssumme kommt, liegt entweder ein Betrug oder ein versuchter Betrug vor.
Der Täter muss übrigens nicht unbedingt sich selbst bereichern wollen. Strafbar macht sich auch, wer einem anderen die Versicherungssumme beschaffen will.
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Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle