Verstoß gegen § 106 UrhG

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Download und Streaming

Verstoß gegen § 106 UrhG

In § 106 UrhG wird die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken unter Strafe gestellt.

Tatsubjekt ist gemäß § 7 UrhG der Urheber eines geschützten Werkes. Erfasst werden aber auch Miturheber gemäß § 8 UrhG und Urheber verbundener Werke gemäß § 9 UrhG.

Tatobjekt ist gemäß § 2 Abs. 2 UrhG eine persönliche geistige Schöpfungen. Außerdem erfordert der urheberrechtliche Werkbegriff Formgestaltung und Individualität. Der Katalog von Regelbeispielen in § 2 Abs. 1 UrhG ist nicht abschließend. Eine persönliche geistige Schöpfung kann nur durch natürliche Personen, nicht aber durch juristische Personen oder Computer erschaffen werden. Das Merkmal der Formgestaltung dient als Abgrenzung zur bloßen Idee. Das Merkmal der Individualität unterscheidet das Werk von der rein handwerklichen Leistung. Geschützt werden gemäß § 69a Abs. 3 UrhG auch Computerprogramme.

Tathandlung ist im Bereich der körperlichen Verwertungsrechte des § 15 Abs. 1 UrhG die Vervielfältigung gemäß § 16 UrhG und die Verbreitung gemäß § 17 UrhG, nicht jedoch die Ausstellung gemäß § 18 UrhG. Die unkörperlichen Verwertungsarten gemäß § 15 Abs. 2 UrhG in Gestalt der öffentlichen Wiedergabe werden dagegen umfassend geschützt. Eine internettypische Vervielfältigungshandlung ist der Download von Dateien. Bereits die Speicherung von Dateien im Arbeitsspeicher fällt unter das Tatbestandsmerkmal der Vervielfältigung. Das Setzen eines Hyperlinks kann dagegen nur eine Beihilfehandlung zur Urheberrechtsverletzung durch den Nutzer darstellen. Die Tathandlung des Verbreitens kann ich Internet nicht verwirklicht werden, da Tatobjekt ausschließlich körperliche Gegenstände sind. Die Tathandlung der öffentlichen Wiedergabe umfasst auch die öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Eine internettypische öffentliche Wiedergabehandlung ist das Anbieten von Musiktiteln zum Download.

Negatives Tatbestandsmerkmal ist insbesondere § 44a UrhG. Danach sind vorübergehende Vervielfältigungshandlungen dann zulässig, wenn diese flüchtig oder begleitend sind und einen integralen und wesentlichen Teil eines technischen Verfahrens darstellen und ihr alleiniger Zweck darin liegt, eine Übertragung in einem Netz zwischen Dritten durch einen Vermittler oder eine rechtmäßige Nutzung eines Werkes oder sonstigen Schutzgegenstandes zu ermöglichen, sofern die Vervielfältigungshandlungen keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben. Streaming ist damit eigentlich straflos. Allerdings könnte ein aktuelles Urteil des EuGH zu einer anderen Bewertung der Rechtslage führen. Beim Download von Musikdateien ist § 53 Abs. 1 UrhG zu beachten. Danach sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes zum privaten Gebrauch zulässig, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.

Die Einwilligung des Berechtigten stellt einen Rechtfertigungsgrund dar und erfasst auch die nachträgliche Genehmigung. Die Berechtigung richtet sich nach zivilrechtlichen Vorschriften.

Eine Straftat nach § 106 UrhG wird gemäß § 109 UrhG nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

Wenn der Täter gewerbsmäßig handelt findet gemäß § 108a UrhG ein erhöhter Strafrahmen Anwendung. Unter Gewerbsmäßigkeit versteht man das Handeln des Täters in der Absicht, sich durch die wiederholte Begehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen.

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