Verteidigung bei Stalking

Mehr zum Thema: Strafrecht, Stalking
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Der Tatbestand der Nachstellung (sogenanntes Stalking) ist in den letzten Monaten Gegenstand zahlreicher Verfahren geworden. Dieser Tatbestand soll und muss in der Praxis restriktiv ausgelegt werden. Für einen Rechtsanwalt bieten sich daher bei einem Ermittlungsverfahren wegen Nachstellung zahlreiche Möglichkeiten, das Verfahren zu einer Einstellung zu bringen.

Zum einen ist für alle Alternativen des Tatbestandes erforderlich, dass eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung durch ein beharrliches Verhalten des Täters eingetreten ist. In der Praxis wird dies oft nicht nachweisbar sein. Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Beeinträchtigung sind beispielsweise Wohnungswechsel oder Änderungen der Lebensgewohnheiten des Opfers. Sollten solche Punkte nicht vorliegen, so lässt sich in der Regel eine Einstellung des Verfahrens erreichen.

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

Zudem bestehen Nachweisprobleme, wenn eine Nachstellung durch Verwendung von Kommunikationsmitteln (insbesondere Versendung von Kurzmitteilungen über ein Handy) vorliegt. In der Praxis wird selten sicher nachzuvollziehen sein, dass der Beschuldigte selbst tatsächlich die SMS versendet hat. Für einen Verteidiger ist dies ebenfalls ein Ansatz, die Staatsanwaltschaft zu einer Verfahrenseinstellung zu bewegen.

Sofern dem Beschuldigten vorgeworfen wird, die räumliche Nähe des Opfers aufzusuchen, so ist darauf zu achten, ob ein zielgerichtetes Aufsuchen nachweisbar ist. Häufig wird dies nicht der Fall sein, sodass sich auch dort eine Beendigung des Verfahrens erreichen lässt.

Sie sollten, sofern Ihnen Nachstellung vorgeworfen wird, einen Anwalt kontaktieren. Dieser wird zunächst Akteneinsicht nehmen und dann das weitere Vorgehen mit Ihnen besprechen. Sie sollten keine Angaben zur Sache machen, bevor Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgt ist!

Das könnte Sie auch interessieren
Strafrecht Trunkenheit im Verkehr - was droht?