Verteidigung gegen einen Strafbefehl

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Warum Strafbefehl und keine Hauptverhandlung?

Das Strafbefehlsverfahren bietet dem Straftäter die Möglichkeit, eine Strafe zu akzeptieren, ohne dass es zu einer – ihm möglicherweise peinlichen – Hauptverhandlung kommt.

Was ist überhaupt ein Strafbefehl?

Der Strafbefehl ist eine richterliche Entscheidung, die ohne Hauptverhandlung auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft im Verfahren vor dem Strafrichter und vor dem Schöffengericht bei Delikten, die nur als Vergehen qualifiziert sind, die Strafe oder eine sonstige Rechtsfolge schriftlich festsetzt. Als Rechtsfolge dürfen nach § 407 Abs. 2 StPO nur

  • Geldstrafe
  • Verwarnung mit Strafvorbehalt
  • Verfall
  • Einziehung
  • Vernichtung
  • Unbrauchbarmachung
  • Bekanntgabe der Verurteilung
  • Geldbuße gegen eine juristische Person oder Personenvereinigung
  • eine Entziehung der Fahrerlaubnis bis zu zwei Jahren sowie Absehen von Strafe

verhängt werden. Hat der Angeschuldigte einen Strafverteidiger, so kann auch eine Bewährungsfreiheitsstrafe von bis zu einem Jahr festgesetzt werden.

Ein Strafbefehl dient der Vereinfachung und Beschleunigung des Strafverfahrens und geht für die Justiz mit nicht unerheblichen Kosteneinsparmöglichkeiten einher. So würde die Arbeitskraft der Gerichte und Staatsanwaltschaften bei weitem nicht ausreichen, um alle Fälle in einer mündlichen Verhandlung durch Urteil zu entscheiden. Urteilsgrundlage stellen in der Praxis fast nur die polizeilichen Ermittlungen dar, deren Sorgfalt und Vollständigkeit von Staatsanwaltschaft und Gericht also kritisch geprüft werden muss. Der Angeklagte erhält vom Gericht nur ein Schriftstück. Ob er es lesen und verstehen kann, bleibt zumeist offen.

Rechtsmittel gegen einen Strafbefehl

Wird gegen den Strafbefehl binnen zwei Wochen nach Zustellung kein Einspruch eingelegt, steht er nach § 410 Abs. 3 StPO einem rechtskräftigen Urteil gleich und verbraucht die Strafklage. Das Gericht übergibt die Akten mit Rechtskraftvermerk zur Strafvollstreckung an die Staatsanwaltschaft und im Bundeszentralregister wird eine Vorstrafe eingetragen. Der verspätete oder sonst unzulässige Einspruch wird durch Beschluss verworfen.

Einspruchseinlegung, aber wie?

Der Angeklagte kann nach § 410 Abs. 1 StPO gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen.

Verfahren nach Einlegung des Einspruches

<> Nach wirksamer Einspruchseinlegung wird vom Gericht die Entscheidung getroffen, ob die Hauptverhandlung eröffnet wird. In dieser ist das Gericht nicht an den Inhalt des Strafbefehls gebunden. Es gibt also kein so genanntes Verschlechterungsverbot, das heißt dass die Strafe auch deutlich verschärft werden kann. Der Angeklagte kann den Einspruch jedoch bis zum Beginn der Hauptverhandlung jederzeit zurücknehmen. Hat die Hauptverhandlung begonnen, so muss die Staatsanwaltschaft der Rücknahme zustimmen, damit diese wirksam ist. Sollte der Angeklagte der Verhandlung unentschuldigt fern bleiben, so wird der Einspruch verworfen.

Rechtstipp

Der Angeklagte kann den Einspruch auch auf bestimmte Rechtsfolgen beschränken.

B e i s p i e l: Der Strafbefehl enthält eine Geldstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst einer Sperrfrist von 12 Monaten. Der Angeklagte kann, wenn er mit der Dauer der Sperrfrist nicht einverstanden ist, den Einspruch auf die Dauer der Sperrfrist beschränken. Der Vorteil bei diesem Vorgehen liegt auf der Hand. Es ist keine höhere Geldstrafe zu befürchten, da in der Hauptverhandlung somit nur über den angefochtenen Teil der Rechtsfolgen, hier über die Dauer der Sperrfrist, verhandelt und entschieden wird.

Verfasser Rechtsanwalt Dipl. – Jur. Michael Kohberger
Austr. 9 ½
89 407 Dillingen a. d. Donau
Tel. : 09071 / 2658