Verurteilung KCanG – sollte ich ein Rechtsmittel einlegen?
Mehr zum Thema: Strafrecht, Verurteilung, KCanG, RechtsmittelDas KCanG ist in sich widersprüchlich, ungenau und schlichtweg unverständlich gefasst. Im Gegensatz zu anderen Gesetzen bietet es zahlreiche diskussionswürdige Angriffspunkte. Absolut entscheidend ist dabei die Beauftragung eines auf das KCanG spezialisierten Verteidigers.
Im Ermittlungsverfahren stellt sich insbesondere die Problematik der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung („ED-Behandlung) auf Grundlage des § 81 b Abs.1 Alt. 2 StPO. Weiteres hierzu finden Sie in meinem vorausgegangenen Rechtstipp.
Weitere Problematiken und Fehlerquellen:

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- Rechtmäßigkeit der Anordnung der Durchsuchung,
- Art und Weise der Durchsuchung,
- Zuordnung des sichergestellten Cannabis.
Sofern bereits eine Verurteilung auf Grundlage des KCanG erfolgt ist, stellt sich die Frage, ob man gegen das Urteil ein Rechtsmittel einlegen sollte.
Meine Erfahrungswerte sind hierzu äußerst positiv. Zuletzt hatte meine Revision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht Erfolg.
Grundsätzlich stehen – je nach Ausgangslage – die Berufung oder (Sprung)Revision zur Verfügung. Welches Rechtsmittel für Ihren Fall statthaft ist, bedarf einer anwaltlichen Prüfung. Zwingend beachtet werden müssen die jeweiligen Form- und Fristanforderungen!
Um sich eine erste Orientierung zu verschaffen, anbei eine „kleine Checkliste":
- Sind die Urteilsgründe lückenhaft?
- Durfte der Wirkstoffgehalt des Cannabis geschätzt werden?
- Wurde die „nicht geringe Menge im Sinne des § 34 Abs. 3 Nr. 4 KCanG" – besonders schwerer Fall zu Recht angenommen?
- Wurde die geänderte Bewertung des Umgangs mit Cannabis bei der Bemessung der Rechtsfolgen hinreichend berücksichtigt?
- Liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 46 Abs. 3 StGB) vor (z.B. planvolles Vorgehen als strafschärfender Umstand bei einer Cannabis-Bestellung)?
Diese eigens erstellte „Checkliste" ist nicht abschließend und ersetzt keine eingehende anwaltliche Beratung.
RAin Sandra Däschlein, LL.M.
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