Vorladung zur Vernehmung von der Polizei

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Sofern Sie als Beschuldigter zu einer polizeilichen Vernehmung vorgeladen wurden, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  1. Sie sollten so früh wie möglich – spätestens, wenn Sie die Vorladung erhalten haben – von Ihrem Recht, einen Verteidiger zu befragen, Gebrauch machen.
  2. Entweder Sie oder der von Ihnen beauftragte Verteidiger sollte unter der, auf der Vorladung angegebenen Telefonnummer, bei der Polizei anrufen und den Vernehmungstermin absagen. Sie sind nicht verpflichtet, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Nur wenn Sie von der Staatsanwaltschaft zu einer Vernehmung vorgeladen wurden, sind Sie verpflichtet, zu erscheinen (§ 163a Absatz 3 Strafprozessordnung (StPO)). Zu dieser wird Ihr Verteidiger Sie begleiten.
  3. Machen Sie in jedem Fall von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, sagen Sie also nicht zu Sache aus. Hierzu sind Sie immer berechtigt. Dies darf in einem anschließenden Gerichtsverfahren nicht gegen Sie verwendet werden.
  4. Nachdem Sie einen Verteidiger mit Ihrer Vertretung beauftrag haben, wird dieser Einsicht in die Ermittlungsakten (§ 147 StPO) nehmen. Hierzu ist nur ein Verteidiger befugt. Erst danach wird die weitere Verteidigungstaktik entschieden, also insbesondere, ob Sie sich nunmehr, beraten durch Ihren Strafverteidiger, zur Sache einlassen.

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