Vorladung zur polizeilichen Vernehmung

Mehr zum Thema: Strafrecht, Vorladung, Ermittlungsverfahren, Vernehmung, Schweigen, Beschuldigter, Aussageverweigerungsrecht
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Wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden? Dieser Artikel gibt Tipps.

Wer als Beschuldigter eine Vorladung der Polizei erhält, der wird in der Regel zu einer solchen Vernehmung auch hingehen. Der Rechtfertigungsdrang bringt die meisten Menschen in die Situation, möglichst schnell alles erklären zu wollen. Dies ist in aller Regel keine gute Idee und bringt meistens Nachteile für das spätere Verfahren mit sich. Doch wie sollten Sie sich verhalten, wenn Sie eine Vorladung der Polizei erhalten haben?

1. Beauftragen Sie so früh als möglich einen Rechtsanwalt!

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

Sobald Sie Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren gegen sich haben, sollten Sie einen Rechtsanwalt für Strafrecht mit Ihrer Verteidigung beauftragen. Im Ermittlungsverfahren lässt sich der Ausgang des Verfahrens am leichtesten durch geschickte Verteidigung der Ausgang des Verfahrens beeinflussen.

2. Schweigen Sie!

Machen Sie keinesfalls in diesem Stadium Angaben zur Sache. Sie wissen zu diesem Zeitpunkt nicht, was Ihnen genau vorgeworfen wird. Und Sie wissen vor allem nicht, was für Beweismittel bereits vorhanden sind. Über etwaige Aussagen von Zeugen können Sie nur spekulieren. Es ist daher sehr wahrscheinlich, dass Ihnen Angaben zur Sache schaden. Das Aussageverweigerungsrecht ist eines der wichtigsten Rechte, die ein Beschuldigter hat und Sie sollten es nutzen. Ihr Schweigen führt auch nicht dazu, dass sich die Situation verschlechtert. Es wirkt sich nicht zu Ihrem Nachteil aus, wenn Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen.

3. Informieren Sie sich über den Inhalt der Akte!

Nachdem Sie einen Rechtsanwalt beauftragt haben, wird dieser umgehend Einsicht in die Ermittlungsakte nehmen. Vollständige Akteneinsicht erhält nur ein Rechtsanwalt. Ihr Verteidiger wird Sie über den Inhalt der Akte genau informieren und dann mit Ihnen gemeinsam entscheiden, wie die weitere Verteidigungstaktik aussehen soll. Insbesondere wird die Frage erörtert werden, ob Ihr Rechtsanwalt eine schriftliche Stellungnahme für Sie abgeben wird.

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