Was versteht man unter Arzneimittelstrafrecht?

Mehr zum Thema: Strafrecht, Arzneimittelstrafrecht, Strafbarkeit, Medikamente, Betäubungsmittel, Drogen
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Wann unterliegt ein Arzneimittel in den Verkehr bringen der Strafbarkeit?

Im Betäubungsmittel- und Arzneimittelgesetz ist geregelt, wann der Umgang mit bestimmten Substanzen strafbar ist. Für eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz ist es erforderlich, dass der Wirkstoff in der Anlage dieses Gesetzes gelistet ist. Die Hersteller synthetischer Drogen verändern daher fortwährend deren chemische Zusammensetzung, um auf diese Art und Weise zu verhindern, dass die Substanz unter das Betäubungsmittelgesetz fällt.

Allerdings werden nach § 5 Abs. 2 AMG Arzneimittel, bei denen nach dem jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse der begründete Verdacht besteht, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch schädliche Wirkungen haben, die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen, als bedenklich eingestuft. Wer bedenkliche Arzneimittel in den Verkehr bringt, wird gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG verfolgt. Erwerb, Besitz und Konsum bedenklicher Arzneimittel ist jedoch nicht strafbar.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AMG sind Arzneimittel Stoffe, die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen verabreicht werden können, um die physiologischen Funktionen durch pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen.

Synthetische Cannabinoide werden überwiegend im Internet unter verschiedenen Bezeichnungen (Hype, Spice, Lava Red, Sence, Demon, etc.) als so genannte „legal highs" angeboten. Der Umgang mit synthetischen Cannabinoiden ist strafbar im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes, wenn die Substanz in der Anlage II dieses Gesetzes gelistet ist (derzeit: JWH-018, JWH-019, JWH-093, CP 47, 497, CP 47, 497-C6, CP 47, 497-C8 und CP 47, 497-C9, m-CCP,4-MMC). Ungeklärt ist bislang, wann die nicht geringe Menge, erreicht ist, da der Grenzwert für Tetrahydrocannabinol wegen der unterschiedlichen Gefährlichkeit nicht herangezogen werden kann. Im Übrigen unterliegen synthetische Cannabinoide den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen.