Wegnahme Fanjacke ist Raub

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Gericht bejaht Zueignungsabsicht

Mit Beschluss vom 7. November 2012, Aktenzeichen: 1 St OLG Ss 258/12, hat der 1. Strafsenat des OLG Nürnberg die Revision eines Anhängers des 1. FC Nürnberg verworfen, der wegen Raubes verurteilt worden war, weil er - gemeinsam mit einem weiteren Club-Fan - einem Anhänger der Spielvereinigung Greuther Fürth gewaltsam die Fan-Jacke weggenommen hatte.

Die beiden Fans des 1.FC Nürnberg waren in erster Instanz vom Amtsgericht Fürth zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden, weil sie im März 2011 dem Geschädigten (Anhänger der SpVgg Greuther Fürth) nach einem Spiel gefolgt waren und ihm seine weiß-grüne Fan-Jacke vom Leib gezerrt hatten.

Philipp Adam
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Eine dagegen eingelegte Berufung blieb erfolglos. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wertete die Tat rechtlich als Raub und bestätigte das Urteil. Dabei kam das Gericht zu der Überzeugung, dass die Angeklagten erst später entscheiden wollten, ob sie die Jacke vernichten oder als Trophäe behalten würden.

Gegen dieses Urteil hat einer der beiden Angeklagten Revision zum Oberlandesgericht Nürnberg eingelegt. Er war der Meinung, dass nur ein Bagatelldelikt vorliege, nicht aber ein Raub, weil Fans, die ihren „Gegnern" deren Fan-Utensilien wegnehmen, sich diese nicht zueignen wollen.

Das hat das Oberlandesgericht anders gesehen und die Revision verworfen. Zwar liege ein Raub tatsächlich nur dann vor, wenn der Täter sich die Sache, die er weggenommen hat, zueignen will. Daran fehle es, wenn er die Sache von vorneherein nur vernichten oder wegwerfen will. Wer sich aber die Entscheidung darüber vorbehält, was mit der Sache letztlich geschehen soll, der verhält sich so als würde ihm die Sache gehören. Daher sei die Verurteilung wegen Raub gerechtfertigt.

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