Welche rechtlichen Folgen drohen dem Beschuldigten bei einer strafrechtlichen Verurteilung

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Ein sehr grober Überblick

Das Strafverfahren ist vorbei und der Verurteilte atmet erst einmal durch. Oft können jedoch auch die Folgen der Verurteilung erhebliche Auswirkungen haben und das „Luftanhalten" geht erneut los.

Die bekannteste Folge einer Verurteilung sind freilich die Kosten des Verfahrens und für seinen Verteidiger. Weiterhin besteht die Möglichkeit einer Eintragung in das Führungszeugnis. Ein weiteres Thema sind zumeist, sollte dies nicht schon im Strafverfahren geschehen sein, das begleichen von Schmerzensgeldansprüche, welche anschließend an das Strafverfahren, in einer zivilgerichtlichen Verhandlung geltend gemacht werden können.

Manchmal meldet sich dann auch noch die Krankenkasse des Opfers.

In einem Steuerstrafverfahren werden freilich noch die „fehlenden" Steuerbeträge nachträglich festgesetzt werden.

Weitere mögliche Folgen können sich hinsichtlich des Berufs des Verurteilten oder in der Bewerbung selbst ergeben.

Es kann die Gewerbeuntersagung gemäß § 35 GewO drohen. Der akademische Titel kann sich in Luft auflösen.

Besonders betroffen sind Beamte welche im öffentlichen Dienst mit erheblichen beruflichen Konsequenzen rechnen müssen, der Statusverlust sowie Disziplinarverfahren sind nur wenige davon.

Eine weitere besonders gefährdete Berufsgruppe ist das Personal an den Flughäfen. Bei einer Unzuverlässigkeit nach § 7 Luftsicherheitsgesetz verliert man das „Betretensrecht" für viele Bereiche des Flughafens und kann damit oft effektiv nicht mehr seinen Arbeitsvertrag erfüllen.

Freilich gibt es dann noch in jedem Beruf die außerordentliche Kündigung und das Bewerbungsgesprächs, in welchem man nur bei unzulässigen Fragen lügen darf. Die Frage in einem Bewerbungsgespräch bei einer Bank nach etwaigen Vorstrafen oder Verfahren muss wahrheitsgetreu ausfallen und ist oft ein Grund das Gespräch erst gar nicht antreten zu können.

Hinsichtlich der Familie kann sich eine Beschränkung des Umgangsrechts, Unterhaltsrechts und Sorgerechts oder einem Scheidungsverfahren ergeben.