Zur Kassenmanipulation gehören manchmal zwei!

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Verkäufer von Software zur Kassenmanipulation haftet persönlich für von Kunden hinterzogene Steuern

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.01.2015 - 5 V 2068/14) hat entschieden, dass der Geschäftsführer einer Firma, welche Kassensysteme nebst Manipulationssoftware herstellt und vertreibt, für die Steuern haftet, die ein Kunde (im konkreten Fall der Inhaber eines Eiscafés) hinterzogen hat.

Aus steuerstrafrechtlicher Sicht (nicht zu verwechseln mit der steuerrechtlichen Haftung) hat sich der Verkäufer der Software der Beihilfe einer Steuerhinterziehung strafbar gemacht.

Wer eine Steuerhinterziehung begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet nach § 71 Abgabenordnung (AO) für die verkürzten Steuern.

Der Verkäufer muss daher nicht nur für die hinterzogene Summe im Millionenbereich haften bzw. versuchen diese zurückzuzahlen, er wird wahrscheinlich auch noch eine empfindliche Strafe in einem Strafverfahren zu erwarten haben.

Strafrechtlich ist die Beihilfe als „vorsätzliches Hilfeleisten gegenüber einem anderen zu dessen vorsätzlicher rechtswidriger Tat" definiert.

Die Beihilfe zur Steuerhinterziehung besteht im vorliegenden Fall darin, dass der Verkäufer der Software ein System an den Eisdielenbesitzer verkauft hat, welches ausschließlich darauf ausgelegt wurde, eine Steuerverkürzung zu ermöglichen.

Der Verkäufer hatte wohl das Kassensystem ausdrücklich als völlig risikoloses Instrument zur Verkürzung von Steuern angeboten und verkauft.

Das Konzept der Software war ausschließlich auf die Kassenmanipulation zugeschnitten und auch unter diesem Aspekt verkauft und beworben worden.

Darin unterscheidet sich auch dieser Fall von dem Fall des Messerverkaufs an einen späteren (zunächst unerkannten) Mörder oder Totschläger.

Im Zweifel darf der Messerverkäufer davon ausgehen, dass das Messer nicht für einen Mord oder Totschlag benutzt wird.