Ab wann lohnt eine Optimierung der Hochschulbewerbung im Hinblick auf eine Studienplatzklage?

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Auf die Folgen der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 23.03.2011 für Studienplatzkläger haben wir bereits hingewiesen. Mittlerweile setzen einige Bundesländer die Nennung der Hochschule, gegen die ein gerichtliches Verfahren durchgeführt wird, in der Bewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung voraus. Für Studienbewerber stellt sich die Frage, ab welchem Notendurchschnitt eine Optimierung der Direktbewerbung zur Chancenverbesserung einer Studienplatzklage erfolgen sollte. Prognoseschwierigkeiten ergeben sich, da im Vorfeld niemand eine Abiturnote benennen kann, ab der ein Studienbewerber keinen Studienplatz im regulären Bewerbungsverfahren erhält. Wegen des doppelten Abiturjahrganges in Bayern und Niedersachsen sowie der Aussetzung der Wehrpflicht muss für das WS 2011/12 mit einer weiteren Anhebung der jeweiligen Zulassungsgrenze gerechnet werden.

In der Vergangenheit galten in etwa folgende Zulassungsgrenzen:

Humanmedizin

Bereits ab einem Notendurchschnitt von 1,6 war in der Vergangenheit ein Erfolg im Auswahlverfahren der Hochschulen nicht mehr sicher. Für Bewerber mit Zusatzqualifikationen (z.B. TMS, fachspezifische Ausbildungen oder Teilnahme am medizinischen Auswahltest HAM-Nat) bestand etwa bis zu einem Notenduschschnitt von 1,9 die Möglichkeit einen Studienplatz im Auswahlverfahren der Hochschule zu erhalten.

Wegen der voraussichtlich steigenden Bewerberzahl aufgrund der Sondersituation im WS 2011/12 muss man leider davon ausgehen, dass sich die Auswahlgrenze um mindestens 0,2 Notenpunkte verschärfen wird.

Sollte sich Ihre Abiturnote im Bereich bis 1,7 bewegen, kann es sinnvoll sein, die Universitäten allein nach den Kriterien des Auswahlverfahrens der Hochschule auszurichten. Jedoch sollte jeder Bewerber realistisch einschätzen, mit welchen Sonderkriterien im Auswahlverfahren er die Hochschule überzeugen kann.

Ab einer Abiturnote von 1,8 erscheint eine Zulassung zum Studium der Humanmedizin mit Ausnahme eines glänzenden TMS derzeit leider unrealistisch. Diese Bewerbergruppe sollte ihre Bewerbung so ausrichten, dass eine optimale Klagemöglichkeit besteht. Wir beraten dazu gern.

Zahnmedizin

Im Studiengang Zahnmedizin stellte sich die Situation in der Vergangenheit etwas weniger gravierend dar. Dort war bislang ein Erfolg ab einer Abitur-Durchschnittsnote von 1,8 nicht mehr gewährleistet. Bewerber, die Sonderqualifikationen vorweisen konnten, durften gelegentlich noch bis zu einer Abiturnote von 2,1 mit einem Studienplatz im Auswahlverfahren der Hochschule rechnen.

Auch hier erscheint uns eine Verschärfung der Auswahlgrenzen um mindestens 0,2 Notenpunkte realistisch. Das heißt: Alle Bewerber mit einer Abiturnote zwischen 1,6 und 1,9 können wahrscheinlich nur dann mit einem Studienplatz rechnen, wenn sie Sonderqualifikationen nachweisen konnten. Ab einer Note von 2,0 ist ein Erfolg im Auswahlverfahren der Hochschule – wiederum mit Ausnahme eines überdurchschnittlichen TMS – sehr unwahrscheinlich. Sollte sich Ihre Abiturnote zwischen 1,6 und 1,9 bewegen, wägen Sie bitte ab, ob Sie die Universitäten, die Bewerbung an einer voraussichtlichen Teilnahme am Auswahlverfahren der Hochschule ausrichten oder im Hinblick auf ein verwaltungsgerichtliches Verfahren optimieren.

Bewerber mit einer Durchschnittsnote ab 2,0 können ihre Bewerbung auf eine etwaige Studienplatzklage optimieren.

Tiermedizin

Freie Studienplätze im Studiengang Tiermedizin werden von den Verwaltungsgerichten voraussichtlich weiter im Losverfahren vergeben. Landesrechtliche Bindungen an das reguläre Vergabeverfahren gibt es für die FU Berlin, die TiHo Hannover, die JLU Gießen, die Universität Leipzig und die LMU München nicht. Daher muss die Direktbewerbung bei der Stiftung für Hochschulzulassung derzeit nicht auf eine spätere Studienplatzklage optimiert werden.

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