Studienorientierungsverfahren: Besonderheiten bei der Studienplatzbewerbung in Baden-Württemberg

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Wer zum WS 2011/12 in Baden-Württemberg ein Studium in einem zulassungsbeschränkten Studiengang aufnehmen möchte, muss die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren vorweisen. Andernfalls ist eine Zulassung und damit eine Immatrikulation unmöglich.

Die Rechtslage

Rechtliche Grundlage dieser Neuerung ist § 60 Abs. 2 Nr. 6 LHG BW. Danach kann eine Zulassung in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nur erfolgen, wenn der Studienbewerber die Teilnahme an einem Studienorientierungsverfahren nachweisen kann. Die näheren Anforderungen an ein solches Orientierungsverfahren regelt jede Hochschule durch Satzung selbständig.

Eine Besonderheit besteht bei der Aufnahmen eines Lehramtsstudiums. In diesem Fall reicht ein einfaches Orientierungsverfahren nicht aus. Vielmehr ist für die Zulassung in diesem Fall die Teilnahme an einem Lehrerorientierungstest nachzuweisen.

Bedeutung für die Studienplatzbewerbung

Mit der Einführung des Orientierungsverfahrens entsteht für Studierwillige eine neue formelle Hürde. Wer die Teilnahme nicht nachweisen kann, kann nicht zum Studium zugelassen werden. Die Hochschulzugangsberechtigung allein reicht nicht aus. Betroffen von der neuen Regelung sind alle Bewerber auf einen Studienplatz in einem zulassungsbeschränkten Studiengang. Damit werden in Baden-Württemberg sowohl Medizin, Tiermedizin, Zahnmedizin und Pharmazie als Studiengänge mit einer bundesweiten Zulassungsbeschränkung erfasst, als auch alle Studiengänge, für die eine örtliche Zulassungsbeschränkung besteht.

Nicht ganz klar ist, welche Anforderungen an ein solches Orientierungsverfahren gestellt werden. Daher ist auch noch unklar, welche Verfahren anerkannt werden. Vermutlich reicht der Online-Orientierungstest des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst aus (http://www.was-studiere-ich.de/). Dort werden in einem so genannten Pflichtteil die Interessen des Studienbewerbers ermittelt. Der Test nimmt etwa 15 Minuten in Anspruch. Auf Grund dieses Testes soll jeder Bewerber einschätzen können, ob das angestrebte Studium zu ihm passt.

Klarzustellen ist, dass es für die Zulassung zum Studium nur auf den Nachweis der Teilnahme ankommt, nicht auf das Ergebnis des Orientierungstests. Damit erfährt die Hochschule also auch nicht, ob nach dem Ergebnis des Verfahrens das angestrebte Studium dem Empfohlenen entspricht. Wichtig: Nach Auffassung der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH) / hochschulstart.de ist der Nachweis über die Teilnahme nicht ihr sondern der jeweiligen Hochschule vorzulegen.

Rechtliche Bewertung

Damit stellt sich die Frage nach Sinn und Zweck der Regelung. Da es nicht auf das Ergebnis, sondern allein auf die Durchführung des Orientierungstests ankommt, ist ein Zusammenhang zwischen angestrebtem Studium und den vermeintlichen Interessen des Studienplatzbewerbers kein Kriterium für die Zulassung. Dies wäre auch verfassungsrechtlich unmöglich, garantiert doch Art. 12 Abs. 1 GG jedem Deutschen das Recht seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Vor diesem Hintergrund erscheint auch die nunmehr geltende Regelung verfassungsrechtlich bedenklich. Soweit das Ergebnis des Testes keine Rolle spielt und spielen darf, besteht kein Grund für die Durchführung des Verfahrens. Zweck könnte allenfalls sein, Studierwilligen zu zwingen, sich über ihre Studienplatzwahl Gedanken zu machen. Ein solcher Zwang ist mit dem Freiheitsgrundsatz aus Art. 12 Abs. 1 GG jedoch nur schwer vereinbar.

Tatsächlich wird diese Regelung nur in wenigen Fällen zu Problemen führen. Wahrscheinlich werden die meisten Studienplatzbewerber (kurzfristig) den Orientierungstest nachholen. Unabhängig der rechtlichen Bedenken kann der Einfachheit halber empfohlen werden, den Orientierungstest über http://www.was-studiere-ich.de/ zu absolvieren und den Nachweis jeder Bewerbung auf einen zulassungsbeschränkten Studienplatz in Baden-Württemberg beizufügen. Bei SfH-Bewerbungen ist es überdies ratsam den Nachweis bei der Immatrikulation vorzulegen.

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