Studienplatzklage Sommersemester 2011

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Die Studienplatzklage ist ein juristisches Instrument den grundgesetzlich verankerten freien Zugang zu den Ausbildungseinrichtungen aus Art. 12 Abs. 1 GG zu ermöglichen. Das Grundgesetz garantiert in Art. 12 Abs. 1 S. 1 allen Deutschen die freie Wahl der Ausbildungsstätte. Aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgebots des Art. 18 AEUV gilt Art. 12 Abs. 1 GG auch für alle Büger anderer EG-Staaten.

Somit ist der Zugang zu allen staatlichen Hochschulen und Fachhochschulen möglich. Wichtiger denn je wird im nächsten Jahr die Frage der Kapazitätserschöpfung an deutschen Hochschulen sein. Durch den sog. "Guttenberg-Effekt" könnten die deutschen Hochschulen im kommenden Jahr mit einem Ansturm von Studenten rechnen, denen sie nicht gewachsen sind. Die Aussetzung der Wehrpflicht könnte die Hochschulen an ihre Belastungsgrenzen führen, so dass der Kampf um den begehrten Studienplatz verstärkter denn je per Gerichtsbeschluss durchgesetzt werden muss.

Das dafür vorgesehene gerichtliche Instrument ist der einstweilige Rechtsschutz. Im einstweiligen Rechtsschutz richtet sich das Antragsbegehren auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung in Form einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Bevor dieser Rechtsschutz in Anspruch genommen werden darf, muss jedoch zuvor form- und fristgerecht ein Antrag auf Studienplatzvergabe außerhalb der festgesetzten Kapazität gestellt werden. Dieser Antrag ist grundsätzlich unerlässlich, um den einstweiligen Rechtsschutz in Anspruch nehmen zu können. Daher ist es für jeden Studienplatzbewerber überaus wichtig die jeweiligen Fristen sich zu notieren, da jedes Bundesland inzwischen eigene Fristenregelungen für diesen Antrag getroffen haben. Gelingt im Prozess dann die Aufdeckung einer Fehlberechnung im Rahmen der Kapazitätsermittlung und kam es damit zur Festsetzung einer zu niedrigen Anzahl von Studienplätzen, so ist der Antrag begründet.

Rund 450.000 Abiturienten werden im Sommersemester um Studienplätze konkurrieren. Ein Vergabechaos ist damit schon unweigerlich vorprogrammiert. Wer sich um einen der begehrten Studienplätze bewerben will, muss sich allerdings schon jetzt mit dem Bewerbungsverfahren auseinandersetzen. Dabei gilt es die Einschreibefristen und die Ausschlussfristen für die Kapazitätsverfahren zu beachten. Wer die letztgenannte Frist verstreichen lässt und beim normalen Vergabeverfahren nicht berücksichtigt wurde, hat mit einer Studienplatzklage keine Aussicht auf Erfolg, da der außerkapazitäre Zulassungsantrag notwendige Voraussetzung für das Gerichtsverfahren ist.

Es gilt daher, die jeweiligen Fristen in den verschiedenen Bundesländern zu beachten.

Für Bewerbungen direkt an der Universität endet die Frist zum Sommersemester zumeist zum 15.01. Näheres kann man auf der Homepage der Wunschuniversität oder Fachhochschule erfahren.

Soweit die Studienplätze zentral über die Stiftung für Hochschulzulassung (SfHZ = ehemals ZVS) vergeben werden, endet die Frist am 15.01. Nähere Informationen findet man direkt auf der Homepage der Stiftung für Hochschulzulassung, www.hochschulstart.de.

In einigen Bundesländern muss die Studienplatzklage bis zum 15.01. eingeleitet werden, indem der Zulassungsantrag an der Universität eingereicht wird. Niedersachen hingegen hat den 15.04.2011 als Stichtag. In Nordrhein-Westfalen und Berlin ist Stichtag der 01.04.2011. In Bremen läuft die Frist für die Kapazitätsklage zum 10.03.2011 für Fachhochschulen, für Universitäten zum 15.03.2011 ab.

Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen der vorprossualen Korrespondenz mit den jeweiligen Hochschulen bzw. der Stiftung für Hochschulzulassung und betreuen Sie, soweit dies notwendig ist, auch  im gerichtlichen Verfahren. Hinsichtlich der Kosten beraten wir Sie selbstverständlich ebenfalls und bieten Ihnen eine individuelle und gerechte Kostenlösung, um eine oder mehrere Studienplatzklagen durchzuführen.