Abmahnung, Filesharing und das gerichtliche Mahnverfahren

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Mahnbescheid, Filesharing, Widerspruch
4 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Warum versuchen Abmahnkanzleien so häufig ihre vermeintlichen Forderungen im Auftrage eines angeblichen Nutzungsrechtsinhabers (z.B. Produzent eines Filmwerkes) über das gerichtliche Mahnverfahren geltend zu machen?

Die Antwort ist eigentlich ganz einfach:

Hat eine Abmahnkanzlei Kenntnis davon erhalten, dass Sie im Rahmen eines Filesharingverfahrens anwaltlich vertreten sind (z.B. weil Ihr Anwalt, den Sie mit dieser Angelegenheit beauftragt haben, den gegnerischen Anwalt kontaktiert und seine Vertretung mitgeteilt hat), darf der gegnerische Anwalt nur noch Ihren Anwalt, nicht mehr aber Sie direkt anschreiben. Damit fällt also ein erhebliches Drohpotenzial weg, da Sie sich über Ihren eigenen Anwalt immer gleich eine Einschätzung über den Inhalt und die Folgen etwaiger weiterer Forderungsschreiben der Gegenseite geben lassen können.

Carsten Herrle
Partner
seit 2010
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Strafrecht
Harmsstr. 83
24114 Kiel
Tel: 04313053719
Tel: 04313053717
Web: http://www.ra-herrle.de
E-Mail:
Urheberrecht, Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Internetrecht

Um diese Vertretung zu umgehen, hat der gegnerische Anwalt bzw. der angebliche Urheberrechtsinhaber nur zwei Möglichkeiten:

Entweder wird die vermeintliche Forderung auf dem Gerichtswege durch den ursprünglichen Abmahnanwalt geltend gemacht (Mahnbescheid oder gleich eine Klage), oder aber die vermeintliche Forderung wird an ein “Inkassobüro” abgetreten.

In beiden Fällen muss Ihr ursprünglich beauftragter Anwalt nicht mehr direkt angeschrieben werden!!!

Diese “Tricks” sollen einerseits das Drohpotenzial erhöhen (Sie also weiter verunsichern), aber auch z.B. Ihre Urlaubsabwesenheit ausnutzen (Mahnbescheide werden gerne während der Ferienzeit verschickt). Dass sich zum Jahresende Mahnbescheide häufen liegt schlicht an dem Umstand, dass andererseits die angeblichen Forderungen oftmals zu zu verjähren drohen.

Schreiben von “Inkassobüros” sollten Sie nie unbeachtet weglegen oder anderweitig entsorgen: Die Forderung muss in jedem Fall als unbegründet zurückgewiesen werden. Andererseits droht ein negativer Schufa-Eintrag!!!!!!


Hier nunmehr das Mahnverfahren im Detail

Ein vermeintlicher Nutzungsrechtsinhaber/Forderungsinhaber muss nicht sofort klagen um seinen angeblichen Anspruch durchzusetzen. Eine Klage birgt immer das Risiko zu unterliegen, wenn das Bestehen der Forderung nicht bewiesen werden kann. Um schnell einen vollstreckbaren Titel zu erlangen, kann ein Nutzungsrechtsinhaber/Forderungsinhaber ohne viel Aufwand und mit geringen Kosten schnell das gerichtliche Mahnverfahren gegen einen abgemahnten angeblichen Schuldner einleiten, an dessen Ende kein Urteil sondern eben ein sogenannter vollstreckbarer Titel (Vollstreckungsbescheid) steht. WICHTIG: Das Mahngericht, dass den Titel erläßt hat nicht geprüft, ob dem Nutzungsrechtsinhaber/Forderungsinhaber der vermeintliche Anspruch überhaupt zusteht !!!!

Anders als bei einer Klage ist das Gericht am Wohnsitz des Nutzungsrechtsinhaber/Forderungsinhaber zuständig für die Versendung des Mahnbescheides. Mitunter sind Zentrale Mahngerichte in den einzelnen Bundesländern eingerichtet. Auf die Höhe der Forderung kommt es bei der Wahl des Mahngerichts nicht an. Es gibt also kein Landgericht, dass für einen Mahnbescheid “zuständig” wird, wenn z.B. mehr als 5000,- Euro gefordert werden. Mit einem Mahnbescheid können daher auch höhere Forderungen geltend gemacht werden.

Zunächst muss ein Mahnantrag bei dem zuständigen (Mahn)Gericht gestellt werden. Da ein Mahnbescheid dem zuvor Abgemahnten zugestellt werden muss, empfiehlt sich das Mahnverfahren nur, wenn die Anschrift des Abgemahnten bekannt ist. Das ist der Regelfall. Ist die Adresse nicht bekannt, entfällt auch die Möglichkeit eines Mahnbescheides. Es müßte Klage erhoben werden. Denn bei einer Klage kann die Zustellung auch durch öffentlichen Aushang im Amtsgericht ersetzt werden (öffentliche Zustellung). Gerne werden durch Abmahnkanzleien aber auch alte Wohnanschriften zur Zustellung benutzt, um sich auf diesem Weg einen vollstreckbaren Titel zu erschleichen. Es reicht nämlich aus, dass der Mahnbescheid zugestellt wird, d.h. ein Postbote den Mahnbescheid in einen Briefkasten einwirft. Ob dem Zusteller dabei Fehler unterlaufen, geht, wenn Sie Pech haben, also auf Ihre Kosten (z.B. die Wohnanschrift hat sich geändert aber es befindet sich noch Ihr Name an der “alten Wohnung”).

Mahnbescheid und Widerspruch

Der Mahnbescheid wird vom Gericht erlassen, sofern die formellen Voraussetzungen gegeben sind. In dem Mahnantrag des Nutzungsrechtsinhabers/Forderungsinhabers (nur mit offiziellem Formular!) müssen die konkrete Angaben (Name und Anschrift des Abgemahnten, Art der Forderung, Fälligkeit usw.) genannt werden.

Wenn die formellen Voraussetzungen erfüllt sind und auch die Kosten des Mahnverfahrens entrichtet wurden, wird dem ursprünglich Abgemahnten der Mahnbescheid zugestellt. Er erhält die Aufforderung, die im Mahnbescheid ausgewiesenen Beträge innerhalb von zwei Wochen an den angeblichen Nutzungsrechtsinhabers / Forderungsinhabers zu zahlen oder gegen die Forderung innerhalb von zwei Wochen Widerspruch /Teilwiderspruch einzulegen.

WICHTIG: Mit der Zustellung wird die Verjährung der Forderung gehemmt. Daher werden häufig zum Ende eines Jahres Mahnbescheide zugestellt. Aktuell wird dies sehr häufig in Filesharing-Angelegenheiten praktiziert.

GANZ WICHTIG: HEBEN SIE SICH DEN GELBEN BRIEFUMSCHLAG AUF, MIT DEM IHNEN DER MAHNBESCHEID ODER VOLLSTRECKUNGSBESCHEID ZUGESTELLT WURDE. DARAUF IST DAS ZUSTELLUNGSDATUM ANGEGEBEN UND AB DIESEM ZEITPUNKT LÄUFT DIE RECHTSMITTELFRIST!

Der Antragsteller des Mahnbescheides wird über die Zustellung in Kenntnis gesetzt. Er weiß also, dass er nach zwei Wochen einen Vollstreckungsbescheid beantragen kann, sofern keine oder nur eine teilweise Zahlung (einschl. Kosten und Zinsen) eingegangen ist bzw. kein Widerspruch eingelegt wurde.

Der Mahnbescheid enthält den Hinweis für den ursprünglich Abgemahnten, dass er gegen den Bescheid Widerspruch einlegen kann. Dies ist schriftlich beim Mahngericht möglich, und zwar innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Mahnbescheids bzw. spätestens bis zum Erlass eines Vollstreckungsbescheids. Nach Einlegung des Widerspruchs geht das Mahnverfahren auf Antrag einer Partei in das sogenannte streitige Verfahren über. Das bedeutet, dass der Antragsteller, der vermeintliche Nutzungsrechtsinhaber/Forderungsinhaber seine Forderung schriftlich begründen muss. Das Mahngericht gibt das verfahren nunmehr an das zuständige Gericht ab. Der Gläubiger muss binnen zwei Wochen seinen Anspruch begründen.

Wird allerdings kein Widerspruch eingelegt, so kann immer noch verhindert werden, dass die gegenseite einen vollstreckbaren Titel erhält, indem Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt wird.

Zum Vollstreckungsbescheid und der Möglichkeit eines Einspruchs schreibe ich Ihnen in einem gesonderten Hinweis mehr.

Sie erreichen mich

telefonisch (0431 / 30 53 719),
per Fax (0431 / 30 53 718)
oder per email (contact@ra-herrle.de).

Mit freundlichen Grüßen
RA Carsten M. Herrle
Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Erneut Abmahn-Anwalt verurteilt
Urheberrecht Raubkopie-Urteil muss konkrete Angaben zum betroffenen Werk und Rechteinhaber enthalten