Abmahnung FAREDS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH – Film "30.000 Meilen unter dem Meer" für MIG Film GmbH

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Die Rechtsanwaltskanzlei FAREDS Rechtanwaltsgesellschaft mbH mahnt im Namen der MIG Film GmbH ab, wegen angeblichen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing in Peer-to-peer Netzwerken (z.B. BitTorrent, eDonkey, eKad, Freenet, FastTrack [Kazaa Lite K], GNUnet, Gnutella [Gtk-Gnutella, LimeWire, Phex], Gnutella2 [Shareaza], I2Phex, Kademlia [eMule, Vuze], StealthNet). Betroffen ist das geschützte Filmwerk „30.000 Meilen unter dem Meer". Gefordert wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 850 EUR

Abgemahnt wird, dass in einer Tauschbörse im Internet unberechtigt geschützte Filmwerke zum Up- bzw. Download angeboten wurden. Durch diese Vorgänge wird das Filmwerk der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und zugleich auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe übertragen. § 16 und § 19a UrhG können verletzt sein.

Johannes von Rüden
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
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Tel: 030 / 200 590 770
Web: http://www.rueden.de
E-Mail:
Schadensersatzrecht, Straßenverkehrsrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Krankenversicherung

Die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung

Grundsätzlich wird zur Abgabe einer Unterlassungserklärung zu raten sein. Wird gar keine abgegeben, riskiert man die gerichtliche Durchsetzung des angeblich bestehenden Unterlassungsanspruches im Wege einer einstweiligen Verfügung. Dies sollte unbedingt vermieden werden, da hierbei oft Streitwerte zwischen 50.000 und 100.000 EUR angesetzt werden. Das finanzielle Risiko ist also immens. Die der Abmahnung beiliegende Unterlassungserklärung sollte aber keinesfalls unterschrieben werden. Hier drohen schwere Nachteile. Zum einen kann die Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung als SCHULDANERKENNTNIS gewertet werden, was eine Verteidigung gegen den pauschalen Vergleichsbetrag erheblich erschwert bis total ausschließt. Zum Anderen sind oft Folgeabmahnungen desselben Rechteinhabers möglich, was mit entsprechender Modifizierung der Unterlassungserklärung ausgeschlossen werden könnte. Abgemahnte sollten daher nicht den Weg zu einem fachkundigen Rechtsanwalt scheuen, der zumindest in der Sache eine modifizierten Unterlassungserklärung verfasst. Von "Mustern" aus dem Internet ist in der Regel abzuraten. Viele diese "Muster" sind unzureichend, einige allerdings auch benutzbar. Für den juristischen Laien wird es allerdings schwierig sein, zu entscheiden, welches "Muster" benutzt werden kann und welches von der Gegenseite nicht anerkannt wird. Allen "Mustern" gemein ist aber, dass sie nicht die individuelle Lage des Abgemahnten berücksichtigen können. Hier sollte also nicht an der falschen Stelle gespart werden, zumal die Beauftragung eines Rechtsanwaltes hier auch keine Unsummen kostet.

Im konkreten Fall wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines pauschalen Betrages in Höhe von 850 EUR eingefordert.

Daneben kann das Up- und Downloaden in P2P-Netzwerken unter Umständen auch ein strafrechtlich relevantes Vergehen gem. § 106 UrhG sein.

An der Wirksamkeit der Abmahnung sollten Sie nicht zweifeln, falls diese nur durch einfachen Brief zugesandt wurde. Denn gesetzlich ist für die Abmahnung keine bestimmte Form vorgeschrieben. Es ist möglich eine Abmahnung per Einschreiben oder einfachem Brief, per Telefax, per E-Mail, gar telefonisch auszusprechen. Hingegen muss die Abmahnung bestimmte Angaben enthalten um ihre Wirkung nicht zu verfehlen.

Eine Abmahnung sollte auf keinen Fall liegengelassen werden, eine Reaktion ist unbedingt notwendig. Reagieren Sie nicht, oder erst nach dem Fristablauf, droht Ihnen ein Gerichtsverfahren und weitere, höhere Kosten. Die Reaktion sollte jedoch wohl überlegt sein! Überstürzen Sie nichts, denn eine unterzeichnete Unterlassungserklärung ist für Sie 30 Jahre lang verbindlich!

Bezüglich der Rechtsanwaltskosten ist in der Regel zu prüfen, ob diese gemäß § 97a Abs.2 UrhG auf max. 100 EUR begrenzt werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, müsste geprüft werden, welcher Streitwert (diese sind für die Bemessung der Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetzt entscheidend) anzusetzen ist. Dies wird zur Zeit von den verschiedenen Amts- und Landgerichten sehr uneinheitlich gesehen. Es kursieren Zahlen zwischen 300 und 100.000 EUR.

Bezüglich des ebenfalls geforderten Schadensersatzes wird oft die Frage der sog. Störerhaftung zu erörtern sein. Der Schadensersatzanspruch ist verschuldensabhängig, das heißt, dem ANSCHLUSSINHABER muss ein Verschulden nachzuweisen sein. Dies wird in der Regel komplizierte werden, wenn er nicht zugleich Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Sollte dies aber der Fall sein, weil z.B. die Kinder den häuslichen Internetanschluss zum Downloaden urheberrechtlich geschützter Werke missbrauchen, wird der Nachweis eines Verschuldens des Anschlussinhaber nur in engen Fallkonstellationen möglich sein. Ist ein Verschulden nicht nachweisbar, besteht auch kein Schadensersatzanspruch.

Was Sie tun sollten:

Nachdem Sie eine Abmahnung erhalten haben, empfehlen wir Ihnen, sich die kurzen Fristen zu notieren und sich umgehend fachlich beraten zu lassen. Es könnten Folgeabmahnungen auf Sie zukommen, die es zu vermeiden gilt. Sie sollten sicherstellen, dass schon vor der Abgabe der Unterlassungserklärung die Rechtsverstöße (Up- und Download) eingestellt werden und diese nach Abgabe der Erklärung nicht fortwirken. Lassen Sie dies außer Acht, könnten Sie durch die weitere Verstöße gegen die Unterlassungsverpflichtung auf die vereinbarte Vertragsstrafe in Anspruch genommen werden.

VON RUEDEN
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