Abmahnung – Filesharing – Unterlassungserklärung

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Auch im Sommer 2010 wird weiter fleißig abgemahnt. Eine Sommerpause gönnen sich die Abmahner nicht. Ganz im Gegenteil, man hat den Verdacht, dass gerade die Urlaubszeit schamlos ausgenutzt werden soll.

Haben Sie ein solches Abmahnschreiben in der Post heißt es erstmal Ruhe bewahren und nachdenken, ob man den Verstoß begangen hat oder nicht. Entsprechend Ihrer Erkenntnis richtet sich dann das weitere Vorgehen.

Steffan Schwerin
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Zivilrecht, Miet- und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht

Liegt ein solches Schreiben vor und Sie haben aufgrund von (urlaubsbedingter) Abwesenheit die angegebenen Fristen verpasst, reicht ein kurzer Anruf, eine kurze Email oder ein Fax an die Gegenseite mit dem entsprechenden Hinweis und der Bitte um Fristverlängerung von etwa 10 Tagen.

Erfahrungsgemäß ist der Gang zum Rechtsanwalt durchaus empfehlenswert. Gemeinsamt mit dem Anwalt wird der Sachverhalt besprochen und eine Lösung erarbeitet. Zunächst kann man in der Regel recht standardisiert auf das Abmahnschreiben reagieren.

Es wird eine sogenannte modifizierte Unterlassungserklärung aufgesetzt und von Ihnen unterschrieben. In einem Begleitschreiben erarbeitet der Anwalt gemeinsam mit Ihnen Argumente, den Verstoß zurückzuweisen oder zumindest die geltend gemachten Kosten herabzusetzen.

Steffan Schwerin
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Familienrecht

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin & Weise-Ettingshausen Partnerschaft
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