Abmahnung Kornmeier & Partner Rechtsanwälte – Ministry of Sound Recordings (Germany) GmbH

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"Ian Carey – Get Shaky" – zweites Schreiben

Bereits mehrfach haben wir an dieser Stelle über Abmahnungen der Kanzlei Kornmeier & Partner berichtet. Im Auftrag der Ministry of Sound Recordings (Germany GmbH), mittlerweile Embassy of Music, wird unter anderem die unerlaubte Verwertung der geschützten Tonaufnahme „Ian Carey – Get Shaky" (enthalten auf verschiedenen German Top 100 Single Chart Containern) abgemahnt.

Die Frankfurter Rechtsanwälte fordern die betroffenen Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages von EUR 450 auf.

Für die Erfüllung dieser Ansprüche wird den Abgemahnten eine vergleichsweise knappe Frist gesetzt. Aktuell liegt uns ein Schreiben der Kanzlei Kornmeier & Partner vor, in dem ein abgemahnter Anschlussinhaber nach fruchtlosem Fristablauf erneut zur Abgabe der Unterlassungserklärung und Zahlung der geforderten Summe aufgefordert wird. Zwischen der Abmahnung und dem erneuten Anschreiben liegt ein Zeitraum von knapp drei Monaten.

Sollte die neuerliche Frist ebenfalls ungenutzt verstreichen, wollen die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte ausweislich des Schreibens ihrer Mandantschaft die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche empfehlen. Auf der folgenden Seite werden die im Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung anfallenden Kosten beziffert. Aus einem Streitwert von EUR 10.000 ergeben sich danach Anwaltskosten von EUR 651,80. Zuzüglich einer Schadensersatzpauschale von EUR 150 sowie Gerichtskosten über EUR 588,00 sollen Gesamtkosten von EUR 1.389,80 entstehen.

Diese Berechnung setzt zunächst voraus, dass die Kornmeier & Partner Rechtsanwälte mit einer Zahlungsklage in vollem Umfang erfolgreich wären. In diesem Zusammenhang erlauben wir uns einen Hinweis auf zwei Urteile des AG Frankfurt aus diesem Jahr. In einer Entscheidung aus dem Januar (31 C 1078/09-78) wiesen die Richter die Klage teilweise, nämlich hinsichtlich eben jener Anwaltskosten über EUR 651,80 ab. Kurz darauf begrenzte das Gericht in einem weiteren Fall (30 C 2353/09-75) die Anwaltskosten unter Anwendung des §97a Abs.2 UrhG auf EUR 100.

Die Anwendbarkeit des §97a Abs.2 UrhG auf den vorliegenden Fall bestreitet die Kanzlei Kornmeier & Partner mit dem Argument, Gegenstand der Abmahnung sei ein Langspieltonträger gewesen, so dass von einer unerheblichen Rechtsverletzung, wie sie das Urheberrechtsgesetz fordert, keine Rede sein könne. Nach unserer Rechtsauffassung muss die Qualität der Rechtsverletzung allerdings im konkreten Verhältnis zum betroffenen Rechteinhaber beurteilt werden. Verfügt dieser lediglich über die Rechte an einer einzelnen Tonaufnahme, kann es auf den sonstigen Umfang des Tonträgers nicht ankommen.

Angesichts der nicht immer eindeutigen Rechtslage raten wir von einer vorschnellen Erfüllung der geltend gemachten Ansprüche, insbesondere Abgabe der Original-Unterlassungserklärung, dringend ab. Dennoch sollten die gesetzten Fristen unbedingt beachtet werden. Sichern Sie sich in dieser Angelegenheit kompetente anwaltliche Hilfe.

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