Auftraggeber Mad Dimension GmbH lässt wegen "INBRED" Abmahnungen durch Schulenberg Schenk versenden

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Mad, Dimension, Kanzlei, Schenk
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Kanzlei bietet Pauschalbetrag 1.298,00 EUR als Vergleich wegen angeblichen illegalem Filesharings in Tauschbörsen an

Die Kanzlei Schulenberg Schenk behauptet, das diverse Werke über den Anschluss des Adressaten in einem bestimmten Netzwerk zu einer angegebenen Zeit zum Download angeboten worden seien.

Es geht zum Beispiel um: "INBRED"

Dem Schreiben ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Für den Eingang einer Unterlassungserklärung wird ebenfalls eine Frist gesetzt.

Der Zahlungsbetrag als auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung werden zusammen als Vergleichsangebot unterbreitet.

Die beigefügte Unterlassungserklärung darf nicht einfach unreflektiert und ungeprüft unterzeichnet und zurückgesandt werden.

Die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungsanspruch besteht, muss zunächst konkret geprüft werden. Auch wenn ein solcher besteht, kann die Unterlassungserklärung i.d.R. modifiziert werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung). Nur so kann eine konkretes Schuldanerkenntnis vermieden werden.

Aber was ist nun passiert? Die wichtigsten Fragen sollen nachfolgend geklärt werden.

Warum habe ich dieses Schreiben erhalten?

Ihnen wird vorgeworfen als Anschlussinhaber die Verantwortung hierfür zu tragen. Sie werden aufgefordert eine vorgefertigte Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und o. g. Anwaltskosten zu zahlen und Schadenersatz zu leisten. Durch Download einer Datei wird auch ihre IP-Adresse mit übertragen, welche ihr Provider ihnen zugeteilt hat. Per Gerichtsbeschluss werden die Daten des Anschlussinhabers dann an den Abmahner herausgegeben.

Wie ist die Rechtslage?

Woher haben die meine Daten?

Viele Abgemahnte sind verwundert über die Tatsache, wie der Abmahner an ihre Daten gelangen konnte. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 101 UrhG, worin die Provider durch richterlichen Beschluss verurteilt werden, die Daten an den Abmahner herauszugeben.

Muss ich als Anschlussinhaber haften, obwohl die „Tat" nicht begangen habe?

Wenn eine Urheberrechtsverletzung (bei Internettauschbörsen) vorliegt, wird grundsätzlich der Anschlussinhaber vom Rechteinhaber in Anspruch genommen, d. h. also nicht nur ein möglicher anderer Täter, sondern auch diejenige Person, die den Anschluss bereithält.

Das Argument, man habe WLAN, aber kein andere habe Zugang ist daher wenig aussichtsreich, außer die IP-Adressenermittlung war fehlerhaft.

Der Abgemahnte muss im Rahmen des Zumutbaren die Täterschaft sowohl substantiiert bestreiten als auch anschaulich, detailreich, plausibel und gut nachvollziehbar vortragen, dass eine ernsthafte Möglichkeit der Tatbegehung durch Dritte besteht.

Ich bin es nachweislich nicht gewesen, was hat es mit der sog. „Störerhaftung" auf sich?

Die Frage, ob man für Dritte (z. B. Ehegatten, Kinder) haften muss, ist nicht einfach zu beantworten.

Grundsätzlich ist es jedem gestattet, seinen Internetanschluss an Dritte zu überlassen (BGHZ 185, 330 - Sommer unseres Lebens). Jedoch können dem Anschlussinhaber gewisse Prüfungspflichten gegenüber den anderen Nutzern des Anschlusses obliegen.

Die zentrale Rechtsfrage bei Filesharing-Abmahnungen ist das Bestehen und der Umfang dieser zumutbaren Pflichten

Hierzu bestehen zwei konträre Ansichten:

Das OLG Frankfurt (Beschluss vom 20.12.2007 - 11 W 58/07) ist der Auffassung, dass eine Prüfungspflicht nur dann besteht, wenn genug Anhaltspunkte für eine „drohende" Verletzungshandlung durch Dritte vorliegt.

Das OLG Köln (Urteil vom 23.12.2009 - 6 U 101/09) geht hingegen davon aus, das bereits bei jeder Überlassung des Internetanschlusses eine Prüfungspflicht besteht.

Allerdings besteht diese Verpflichtung nicht bei Ehegatten (OLG Köln, Urteil v. 16.05.2012 - 6 U 239/11). Eine Haftung des Anschlussinhabers entfällt in diesem Fall.

Anders sieht es bei einem volljährigen Kind aus. Hier muss der Anschlussinhaber haften (OLG Köln, Urteil vom 04.06.2012 - Az. 6 W 81/12).

Bei WLAN-Nutzung ist zu beachten, dass ein offenes WLAN grundsätzlich nicht ausreicht um seinen Sicherungspflichten nachzukommen, vielmehr wird durch den Anschlussinhaber eine marktübliche Sicherung (z. B. in Form von einer WPA-Verschlüsselung) verlangt.

Was man als Betroffener bei Filesharing-Abmahnungen beachten sollte

Halten Sie die gesetzten Fristen ein. Vermeiden Sie unbedingt die direkte Kontaktaufnahme mit dem Abmahner oder dessen Kanzlei.

Nun steht die richtige Reaktion im Vordergrund, welche wie nachfolgend aussehen könnte bzw. sollte:

Übermitteln Sie uns zusammen mit Ihrer Telefonnummer am besten sofort per E-Mail oder per Fax.

Wir kennen diese Abmahner sehr gut und wissen, wie auf derartige Abmahnungen zu reagieren ist.

Wir werden uns umgehend mit ihnen in Verbindung setzen. Das telefonische Erstgespräch ist kostenlos.