Abmahnung Schutt Waetke für Tobis Film wegen "End of Watch"

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung, Unterlassungserklärung, Filesharing, Schutt, Waetke
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Film soll über Internetanschluss des Abgemahnten verbreitet worden sein

Im Auftrag der Tobis Film GmbH Co. KG geht die Rechtsanwaltskanzlei Schutt Waetke wegen „unerlaubten Anbietens geschützter Filmwerke in Tauschbörsen“ gegen Internetanschlussinhaber vor,  über deren Internetanschluss das Werk „End of Watch“ im Wege des Filesharing in Internettauschbörsen öffentlich zugänglich gemacht worden sein sollen.

Der Abmahner behauptet gebetsmühlenartig, die in der Abmahnung ersichtlichen Daten einer unlizenzierten öffentlichen Zugänglichmachung des Filmwerkes seien gerichtsfest festgestellt und zu Beweiszwecken von einer entsprechenden Ermittlungsfirma dokumentiert worden.

Genannt wird hierbei, u.a IP-Nr, Datum / lokale Zeit, Dateiname, Datei-Hash, Client.

Zur Ermittlung der für die Rechtsverletzung verantwortlichen Person sei ein Auskunftsverfahrens vor dem Landgericht München durchgeführt worden.

Dies erweckt erfahrungsgemäß bei einigen Abgemahnten fehlerhafterweise den Eindruck, dass in dieser Angelegenheit selbst entschieden wurde. Der beigefügte Gerichtsbeschluss verstärkt noch diesen Eindruck.

Aufgrund des Gerichtsbeschlusses habe der Provider durch Auskunft Namen und Anschrift des zur jeweiligen IP-Adresse gehörenden Anschlussinhaber mitgeteilt.

Für die Rechtsverletzung sei der Anschlussinhaber daher verantwortlich. Durch diese (nach außen hin) detaillierten Angaben und die Nennung von vielen (angeblich einschlägigen) Urteilen wird versucht, den Abgemahnten einzuschüchtern und eine Drohkulisse auszubauen.

Von dem Anschlussinhaber wird unter Setzung einer kurzen Frist die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Pauschalbetrages von 750,00 EUR gefordert.

Weiter wird in der Abmahnung massiv mit rechtlichen Konsequenzen für den Fall der Nichtreaktion gedroht. Es werden hohe fünfstellige Streitwerte genannt, um den Abgemahnten einzuschüchtern und zu übereilten Handlungen zu bewegen. Die genannten Streitwerte sind deutlich übersetzt.

Nach dem der erste Schock verdaut ist, fragt sich jeder Betroffene was nun zu tun ist. Nachfolgende Hinweise sollen hierfür einen ersten Überblick geben:

Aus aktuellem Anlass möchten wir zunächst auf Folgendes hinweisen:

Die abmahnende Kanzlei verklagt derzeit Abgemahnte, die "nicht angemessen" auf Abmahnungen oder gar nicht reagiert haben.

Es ist daher wichtig, sofern sie eine Abmahnung erhalten haben, sich Hilfe zu holen und richtig zu handeln, um derartigen Szenarien aus dem Weg zu gehen!

Wichtig ist zunächst:

  • Es kann nicht oft genug gesagt werden, dass unbedingt Fristen eingehalten werden müssen und Eigeninitiative hier ausnahmsweise fehl am Platz ist.
  • Kontaktieren Sie den Abmahner niemals selbst! Sondern schaffen Sie Waffengleichheit.
  • Die Wissens- und Machtverhältnisse zwischen den Anwälten, die sich den ganzen Tag praktisch ausschließlich mit Abmahnungen beschäftigen, und Endverbrauchern sind einfach zu ungleich verteilt.
  • Deswegen gibt es spezialisierte Kanzleien wie die unsere, die sich ebenfalls ausschließlich mit dieser Materie befassen.
  •  Halten Sie sich auch fern von Halbwahrheiten und gut gemeinten Tipps und Vorlagen für Erklärungen in sog. Internetforen. Dies kann erfahrungsgemäß ein teures Nachspiel haben. Anwaltliche Hilfe ist gerade im Urheberrecht angezeigt.
  •  Soweit sie nachweislich selbst die angebliche Urheberrechtsverletzung nicht begangen haben, sondern jemand Drittes, ist der geforderte Schadenersatz ggf. nicht zu leisten. Um dieses Ziel zu erreichen, ist jedoch fachmännische Hilfe und v.a. gute Argumentation erforderlich!

Wie Sie richtig auf eine derartige Abmahnung reagieren, finden Sie in unserem Artikel Was tun bei Filesharing Abmahnungen.