Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – aktuelle Hörbücher: Ken Follett, Die??? und andere

Mehr zum Thema: Urheberrecht - Abmahnung, Abmahnung
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Die Münchener Kanzlei Waldorf Frommer spricht seit geraumer Zeit Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen in Internet-Tauschbörsen aus. Gegenstand der Abmahnungen ist die unerlaubte Verwertung geschützter Werke, darunter Musikalben, Filme und vermehrt auch Hörbücher. Letztere sind in der Beliebtheit deutlich gestiegen und kursieren dementsprechend auch häufiger in Tauschbörsen. Allerdings genießen auch Hörbücher umfassenden urheberrechtlichen Schutz. Im Auftrag verschiedener Rechteinhaber wie der Sony Music Entertainment Germany GmbH oder der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG gehen die Waldorf Frommer Rechtsanwälte aktuell wieder Rechtsverletzungen an diesen Werken vor. Konkret beobachten wir Abmahnungen in Bezug auf die Titel

„Ken Follett – Die Leopardin“

„Jean-Christophe Grange – Die purpurnen Flüsse“ (beide aus dem Repertoire der Bastei Lübbe GmbH & Co. KG)

sowie verschiedene Folgen der Reihe „Die?? ?“ (Sony Music Entertainment Germany GmbH).

Der Vorwurf: über den Internetanschluss der Betroffenen sollen die streitgegenständlichen Dateien mittels eines Filesharing-Programmes anderen Teilnehmern ohne Erlaubnis der jeweiligen Rechteinhaber zum Download angeboten worden sein. Dieses Verhalten ist im Regelfall bereits durch das Herunterladen des Werkes verwirklicht und kann gegen §§16, 19a UrhG verstoßen.

Die Waldorf Frommer Rechtsanwälte machen in den Abmahnschreiben Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz geltend. Verlangt wird ferner die Erstattung der Rechtanwaltskosten. Letztere werden mit EUR 506 beziffert. Hinzu kommt ein pauschaler Schadensersatz für den verletzten Rechteinhaber. Daneben werden die betroffenen Anschlussinhaber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert, die den Schreiben als Entwurf beigefügt ist.

Für die Erfüllung dieser Ansprüche wird eine vergleichsweise knappe Frist gesetzt, die allerdings unbedingt beachtet werden sollte. Nach fruchtlosem Fristablauf besteht grundsätzlich die Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung der bezeichneten Forderungen. Nach unserer Erfahrung lassen sich aber häufig bereits in einer außergerichtlichen Auseinandersetzung interessengerechte Lösungen finden.

Um eine möglicherweise günstige rechtliche Ausgangsposition nicht aufzugeben, sollte die Original-Unterlassungserklärung keinesfalls unterzeichnet werden. Viele Gerichte werten entsprechende Erklärungen als Schuldanerkenntnis. Ein solcher Unterlassungsvertrag hat grundsätzlich 30 Jahre Bestand. Angesichts der rechtlichen und finanziellen Konsequenzen sollten Sie sich in dieser Angelegenheit die Hilfe eines auf dem Gebiet des Urheberrechts und insbesondere Filesharings kompetenten Rechtsanwalts sichern.

Das könnte Sie auch interessieren
Urheberrecht - Abmahnung Abmahnung Rasch Rechtsanwälte – Universal Music GmbH – "Reamonn – Eleven"