Abmahnung Waldorf Frommer wegen "Agent Ranjid rettet die Welt"

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Rechteinhaber ist Constantin Film Verleih GmbH. Verlangt werden 956 Euro wegen angeblichen illegalen Filesharings. Wir beraten sofort.

Uns liegen mehrere Abmahnungen von der Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer für Constantin Film Verleih GmbH (wegen der Nutzung von "Agent Ranjid rettet die Welt").

Das Werk sei über den Anschluss des Adressaten in einem bestimmten Netzwerk zu einer angegebenen Zeit zum Download angeboten worden.

Es werden Zahlungsansprüche dargestellt. Letztendlich wird unter Fristsetzung eine Pauschalzahlung von 956,00 € angeboten.

Dem Schreiben ist das Muster einer Unterlassungserklärung beigefügt. Für den Eingang einer Unterlassungserklärung wird ebenfalls eine Frist gesetzt.

Der Zahlungsbetrag als auch die Abgabe einer Unterlassungserklärung werden zusammen als Vergleichsangebot unterbreitet.

Die beigefügte Unterlassungserklärung darf nicht einfach unreflektiert und ungeprüft unterzeichnet und zurückgesandt werden.

Die Frage, ob und inwieweit ein Unterlassungsanspruch besteht, muss zunächst konkret geprüft werden. Auch wenn ein solcher besteht, kann die Unterlassungserklärung i.d.R. modifiziert werden (sog. modifizierte Unterlassungserklärung). Nur so kann eine konkretes Schuldanerkenntnis vermieden werden.

Wichtig ist zunächst:

Nicht die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschreiben!

Den Abmahnschreiben des Gegners sind vorformulierte Unterlassungserklärungen beigefügt.

Wir raten dringend davon ab, diese vorformulierten Unterlassungserklärungen zu unterzeichnen, da diese deutlich zugunsten des jeweils abmahnenden Rechteinhabers formuliert sind.

Die Erklärung ist dementsprechend vollständig neu umzuformulieren, um sich nur dahingehend zu „unterwerfen", was auch wirklich notwendig ist. Und nicht darüber hinaus.

Durch entsprechende Formulierungen lassen sich die rechtlichen Folgen einer Unterlassungserklärung erheblich zu Ihren Gunsten abmildern.

Beachten Sie auch, dass die im Internet befindlichen Mustererklärungen hierzu in keinster Weise geeignet sind.

Nicht ungeprüft den geforderten Vergleichsbetrag bezahlen!

Der angebotene Vergleichsbetrag darf unter keinen Umständen ungeprüft bezahlt werden.

In den meisten Fällen sind die Beträge sowohl der Höhe als auch dem Grunde nach nicht gerechtfertigt.

Drei Beispiele:

1)    So kann beispielsweise vom jeweiligen Anschlussinhaber kein Schadensersatz gefordert werden, wenn dieser nicht selbst, also täterschaftlich für den Download verantwortlich ist. Hier können allenfalls Anwaltskosten für die Versendung der Abmahnung gefordert werden, und das meist auch in einer viel geringeren Höhe, als ursprünglich gefordert.

2)  Der BGH entschied am 05.10.2012 (BGH I ZR 74/12), dass Eltern nicht automatisch für das Filesharing ihrer minderjährigen Kinder haften, wenn diese zuvor entsprechend belehrt wurden. Ähnliches gilt für WG-Mitbewohner, Eheleute oder sonstige Gemeinschaften, soweit die normalen Sicherheitsvorkehrungen (z.B. WLAN-Verschlüsselung) eingehalten werden.

3) Auch der in der Abmahnung angegebene File-Hashwert hat gemäß neuester Rechtsprechung keinen Beweiswert. Das Amtsgericht München (Az.: 111 C 13236/12) hat mit Urteil vom 15. März 2013 hierzu entschieden, dass der in einer Filesharing-Abmahnung zu Grunde gelegte Hash-Wert einer Torrent-Datei keinen Beweis dafür bietet, dass das urheberrechtlich geschützte Werk auch tatsächlich angeboten wurde.

Bezüglich der geforderten Abschlagssummen ist also Vorsicht geboten. Hier verbieten sich pauschale Lösungsvorschläge.

Vielmehr muss der individuelle Fall geprüft werden. Grundsätzlich lässt sich aber sagen, dass sich die geforderten Vergleichsbeträge mit der entsprechenden Argumentation oft erheblich reduzieren lassen.

Lassen Sie sich beraten!

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